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Abrechnung für Selbständige mit beantragter Befreiung

 

Abrechnung für Selbständige mit beantragter Befreiung von der Zahlung der Beiträge nach der ersten Eintragung in das vorgeschriebene Register

 

Auf Grundlage des 145. Artikels des Gesetzes über die Renten- und Invalidenversicherung – ZPIZ-2 (Amtsblatt der RS; Nr. 96/2012) sind die Versicherten gemäß Artikel 15 dieses Gesetzes von der Zahlung des Versicherungsbeitrags und des Arbeitgeberbeitrags befreit, und zwar:

  • in den ersten 12 Monaten der Geschäftstätigkeit nach der ersten Eintragung ins Handelsregister oder in ein anderes Register oder Verzeichnis, in Höhe von 50 % des Beitragsbetrags, berechnet von der Grundlage aus dem zweiten Absatz dieses Artikels,
  • in den folgenden 12 Monaten sind diese Personen von dem Versicherungsbeitrag und dem Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 30 % des Beitragsbetrags, berechnet von der Grundlage aus dem zweiten Absatz dieses Artikels, befreit.

Gemäß Artikel 430 ZPIZ-2 tritt die Bestimmung des vierzehnten Absatzes des 145. Artikels in Kraft am 1. 7. 2013.


Die Befreiung gemäß der genannten Bestimmung wird den Verpflichteten anerkannt, die die erste Eintragung in das vorgeschriebene Register nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung, also nach dem 1. 7. 2013, und die Befreiung wird ihnen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der ersten Eintragung anerkannt.

 

Mit der Verordnung über Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über Formulare zur Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde auch das Formular OPSVZ geändert, und zwar wurden zwei neue Felder hinzugefügt:

  • 075 Verpflichteter beantragt die Befreiung von der Zahlung der Beiträge auf Grundlage der ersten Eintragung in das vorgeschriebene Register
  • 076 Datum der ersten Eintragung in das vorgeschriebene Register


 

Beispiel für die Abrechnung und Erstellung eines neuen Formulars

 

  1. Personalakte – Arbeitsbuch

Wenn Sie in die Personalakte einen Selbständigen nach dem 1.7.2013 eingeben (Eingabe in das Arbeitsbuch oder Parameter für die Lohnberechnung), wird das Programm Sie darauf hinweisen, dass Sie die Befreiung von der Zahlung der Beiträge zur Renten- und Invalidenversicherung gemäß Artikel 145 ZPIZ-2 mit der IRIS-Nachricht 1002790 nutzen können:

 

            

 

Das Programm meldet IRIS im Falle einer Anstellung des Selbständigen nach dem 1.7.2013, für die korrekte Abrechnung müssen Sie im Feld Beiträge 145. Artikel ZPIZ-2 ausgewählt haben und im Feld Grundlage der Versicherung die folgenden Codes auswählen:

  • 005 - selbständige Einzelunternehmer, die im Gebiet der RS selbständig eine gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
  • 019 - selbständige Berufe von Personen, die im Gebiet der RS selbständig eine berufliche Tätigkeit ausüben
  • 027 - Spitzensportler und Spitzenschachspieler - Mitglieder von Sportorganisationen in der RS, die nicht aus einem anderen Titel versichert sind
  • 101 - Personen, die im Gebiet der RS eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nach Eintritt einer Invalidität der I. Kategorie ausüben
  • 104 - Personen, die im Gebiet der RS eine selbständige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausüben und nicht obligatorisch renten- und invalidenversichert sind

 

2. Personalakte - Parameter für die Lohnberechnung

In den Parametern für die Lohnberechnung I Beiträge wählen Sie die Option 145. Artikel ZPIZ-2 im Feld Grundlage der Versicherung (Code 005, 019, 027, 101 oder 104)

 

  1. Lohnabrechnung

 

Bei der Vorbereitung der Abrechnung wird das Programm Sie darauf hinweisen bei Übergängen vom ersten Jahr der Geschäftstätigkeit ins zweite, wenn die Erleichterung auf 30 % sinkt:

 

Und wenn die Befreiung von der Zahlung der Beiträge nach zwei Jahren der Geschäftstätigkeit nach der Eintragung ins Register endet:

  1. Formular OPSVZ

Gemäß der Änderung des Formulars gilt auch die Meldung an DURS mit dem neu vorgeschriebenen XML-Format für OPSVZ, das Sie nach dem bereits etablierten Verfahren erstellen.

 

 

 

 

 

VORSICHT bei der Lohnabrechnung und Meldung im Falle von Übergangszeiträumen. Es gilt die Regel:

Dem Verpflichteten mit dem Datum der ersten Eintragung ins Register am 15.7.2013 erlischt die Befreiung von der Zahlung der Beiträge für die ersten 12 Monate der Geschäftstätigkeit in Höhe von 50 % am 14.7.2014. Ab dem 15.7.2014 hat er Anspruch auf die Befreiung von der Zahlung der Beiträge für die nächsten 12 Monate der Geschäftstätigkeit in Höhe von 30 %.

Der Verpflichtete reicht ZWEI GETRENNTE ABRECHNUNGEN der Beiträge für Juli 2014 ein.

Ebenso reicht der Verpflichtete zwei getrennte Abrechnungen der Beiträge für Juli 2015 ein: eine für den Zeitraum vom 1.7. bis 14.7.2015 (in der er die Befreiung von der Zahlung der Beiträge für PIZ in Höhe von 30 % beantragt) und die andere für den Zeitraum vom 15.7. bis 31.7.2015 (in diesem Zeitraum wird ihm die Befreiung von der Zahlung der Beiträge für PIZ nicht mehr anerkannt).

Für den Übergangszeitraum würden wir somit ZWEI Abrechnungen vorbereiten.

Die erste für den Zeitraum bis zum 14.7.2014, im Datum der Abrechnung geben Sie den 14.7.2014 ein undnach Abschluss der Abrechnung markieren Sie den Status Abgeschlossen.

In der zweiten Abrechnung jedoch am 31.7.2014:

Aus jeder Abrechnung erstellen Sie separat das Formular OPSVZ und reichen das entsprechende XML bei eDavki ein.

Im Feld 001 von und 001a wird somit der berichtete Zeitraum angegeben:

 

Im zweiten jedoch:

 

 

 

 

 



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