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Beispiel der Abrechnung eines Arbeitnehmers, der einen Vertrag abgeschlossen hat

Beispiel der Abrechnung eines Arbeitnehmers, der einen Vertrag nach dem 12.4.2013 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hat

 

 

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Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes zur Regelung des Arbeitsmarktes - ZUTD-A (Amtsblatt der RS, Nr. 21/13)

ZUTD-A legt in Artikel 39 eine besondere Regelung zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung fest. Die Bestimmung des Artikels 39 ZUTD-A wirkt sich auf Arbeitsverträge aus, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (nach dem 12. 4. 2013) abgeschlossen wurden, und legt fest:

  • Befreiung von der Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung für zwei Jahre, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt,
  • die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung in Höhe des Fünffachen des im Gesetz festgelegten Betrags, das für die gesamte Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses gilt, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt.

 

Das Datum des Arbeitsvertrags ist der 12.4.2013, der Vertrag ist unbefristet, was entsprechend in den Parametern zur Lohnberechnung vermerkt ist. Wir füllen auch das Feld Beiträge mit Artikel 39 ZUTD-A aus.

Bei der Lohnabrechnung werden die Beiträge zur Beschäftigung lediglich abgerechnet, jedoch wird für diesen Arbeitgeberbeitrag kein Überweisungsbeleg erstellt.

 

Auf der Lohnabrechnung werden die Beiträge wie bei einer normalen Lohnabrechnung angezeigt. Änderungen sind im Formular REK-1, wo die Basis in das Feld 313 eingetragen wird.

Im iREK-Formular ist das Feld A021 gekennzeichnet.

 

 

 



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