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Rückgängigmachung der Aufwärts- und Abwärtsbewertung

Rückgängigmachung der Aufwärts- und Abwärtsbewertung

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Sie können die Aufwärts- und Abwärtsbewertung in den folgenden Erfassungstypen im Anlagevermögen erfassen:

Es ist typisch für diese beiden Typen, dass vor der Rückgängigmachung der Aufwärts- oder Abwärtsbewertung eine Aufwärtsbewertung auf den Aufwärtsbewertungskonten (Typ 4) oder eine Abwärtsbewertung auf den Abwärtsbewertungskonten (Typ 5) vorhanden sein muss, die rückgängig gemacht werden soll. Natürlich haben Sie bereits die Abschreibung für solche Posten berechnet: für die Aufwärtsbewertung des Typs 4 ist dies die Abschreibung auf den Aufwärtsbewertungskonten (Typ 22), und für die Abwärtsbewertung ist es die Abschreibung auf den Abwärtsbewertungskonten (Typ 23).

  • Wenn Sie eine Aufwärtsbewertung für das Anlagevermögen gebucht haben und in den nächsten Abrechnungsperioden eine Abwärtsbewertung erforderlich ist, geschieht dies so, dass Sie ZUERST (vollständig oder teilweise) die Aufwärtsbewertung rückgängig machen und erst dann auch die mögliche Abwärtsbewertung buchen (siehe 5- Abwärtsbewertung auf Abwärtsbewertungskonten).
  • Wenn Sie eine Abwärtsbewertung für das Anlagevermögen gebucht haben und in den nächsten Abrechnungsperioden eine Aufwärtsbewertung erforderlich ist, geschieht dies so, dass Sie ZUERST (vollständig oder teilweise) die Abwärtsbewertung rückgängig machen und erst dann auch die mögliche Aufwärtsbewertung buchen (siehe 4- Aufwärtsbewertung auf Aufwärtsbewertungskonten).
  • Das Verfahren zur Rückgängigmachung der Aufwärts- oder Abwärtsbewertung kann auch auf die Veräußerung des Anlagevermögens angewendet werden (z.B. durch Veräußerung des Anlagevermögens oder durch dessen dauerhafte Deaktivierung).

 


 

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