Im Unternehmen können wir unseren Mitarbeitern auch Sitzungsgelder auszahlen. Wenn ein Mitarbeiter auch Mitglied des Aufsichtsrats ist, werden ihm die Sitzungsgelder und auch die Kosten erstattet. Auf Grundlage der Erklärung des DURS bereiten wir alle notwendigen Schlüssel vor, damit die Berechnung durchgeführt werden kann.
Erklärungen DURS:
Gemäß dem ersten Absatz des 192. Artikels des Gesetzes über Wirtschaftsunternehmen (Amtsblatt der RS, Nr. 15/05-UPB1), im Folgenden: ZGD, werden die ersten Aufsichtsratsmitglieder von den Gründern ernannt, aus dem 264. Artikel dieses Gesetzes geht hervor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats, die die Interessen der Aktionäre vertreten, von der Hauptversammlung gewählt werden.
Auf Grundlage des 78. Artikels des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Amtsblatt der RS, Nr. 42/93, 61/00-Entscheidung des Verfassungsgerichts: U-I-302/97 und 56/01), im Folgenden: ZSDU, kann die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Organen des Unternehmens auch durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Unternehmens verwirklicht werden. Gemäß dem 79. Artikel des ZSDU wird die Anzahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch die Satzung des Unternehmens festgelegt, darf jedoch nicht weniger als ein Drittel der Mitglieder und nicht mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Aufsichtsrats des Unternehmens betragen. Die Arbeitnehmervertreter, die Mitglieder des Aufsichtsrats sind, werden vom Betriebsrat gewählt und abberufen und darüber wird die Hauptversammlung des Unternehmens informiert.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt oder ernannt werden können.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist im 276. Artikel des ZGD geregelt: Für ihre Arbeit kann eine Vergütung oder eine Beteiligung am Gewinn sichergestellt werden, dies wird durch die Satzung oder die Hauptversammlung festgelegt. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats und zur finanziellen Lage des Unternehmens stehen.
Gemäß dem 23. Artikel des Einkommensteuergesetzes (Amtsblatt der RS, Nr. 70/05-UPB2), im Folgenden: ZDoh-1, umfasst das Einkommen aus Beschäftigung alle Einkünfte, die eine natürliche Person auf Grundlage einer Beschäftigung (im Folgenden: Arbeitnehmer) von einem Auszahler, der Arbeitgeber oder eine andere Person (im Folgenden: Arbeitgeber) in Bezug auf eine frühere oder gegenwärtige Beschäftigung erhält. Als Beschäftigung gilt jedes abhängige Vertragsverhältnis, aufgrund dessen eine natürliche Person Anspruch auf Vergütung für geleistete Arbeit oder Dienstleistung hat, unabhängig davon, ob es sich um körperliche oder geistige Arbeit handelt, einschließlich der Schaffung oder Ausführung eines urheberrechtlich geschützten Werkes und unabhängig von der Dauer der Beschäftigung. Auch die Ausübung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen durch Prokuristen und Direktoren sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Ernennung oder Wahl in ein staatliches oder anderes Organ gilt als Beschäftigung nach diesem Gesetz.
Gemäß dem Vorstehenden gilt auch die Ausübung von Tätigkeiten aufgrund der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat als Beschäftigung nach ZDoh-1. Die Sitzungsgelder der Mitglieder des Aufsichtsrats werden als Einkommen aus einem anderen Vertragsverhältnis gemäß dem 26. Artikel des ZDoh-1 behandelt, unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status des Empfängers.
Gemäß dem Vorstehenden wird jedes einzelne Einkommen für geleistete Arbeit oder Dienstleistung aufgrund der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat als Einkommen aus einem anderen Vertragsverhältnis behandelt. Die Steuerbemessungsgrundlage für dieses Einkommen beträgt gemäß dem vierten Absatz des 29. Artikels des ZDoh-1 jedes einzelne Einkommen, vermindert um pauschale Kosten in Höhe von 10 % des Einkommens. Tatsächliche Kosten für Transport und Unterkunft im Zusammenhang mit der Ausübung von Arbeit und Dienstleistungen können geltend gemacht werden, sie werden auf Grundlage von Nachweisen (Rechnungen) bis zu dem Betrag anerkannt, den die Regierung gemäß dem 31. Artikel dieses Gesetzes festlegt.
Die Vorauszahlung der Einkommensteuer auf das Einkommen aus einem anderen Vertragsverhältnis wird gemäß der Bestimmung des neunten Absatzes des 121. Artikels des ZDoh-1 von der Steuerbemessungsgrundlage aus dem vierten Absatz des 29. Artikels dieses Gesetzes mit einem Satz von 25 % berechnet und gezahlt.
Gemäß der Bestimmung des ersten Absatzes des 267. Artikels des Gesetzes über das Steuerverfahren (Amtsblatt der RS, Nr. 25/05-UPB1 und 56/05-Beschluss des Verfassungsgerichts), im Folgenden: ZDavP-1, muss der Auszahler des Einkommens aus einem anderen Vertragsverhältnis, der Steuerpflichtiger ist, gleichzeitig mit der Abrechnung dieses Einkommens auch die Vorauszahlung der Einkommensteuer berechnen und abziehen. Der Steuerabzug erfolgt durch den Steuerpflichtigen in der Abrechnung des Steuerabzugs, die er gemäß der Verordnung über die Formulare zur Abrechnung von Steuerabzügen sowie über die Art und Fristen der Einreichung der Formulare bei der Steuerbehörde (Amtsblatt der RS, Nr. 125/04, 31/05 und 54/05) der Steuerbehörde auf dem Formular REK-1d, das ist Anhang 6 dieser Verordnung.
Die genannten Einkünfte bedeuten auch persönliche Bezüge, von denen gemäß dem VIII. Artikel des Beschlusses über die Festlegung der Beiträge für besondere Fälle der Versicherung (Amtsblatt der RS, Nr. 111/00, 17/02, 22/02, 19/03, 17/04 und 17/05) der Beitrag zur Renten- und Invalidenversicherunggezahlt wird. Die Auszahler dieser Zahlung zahlen den genannten Beitrag für Versicherte, die im Rahmen eines anderen rechtlichen Verhältnisses gegen Entgelt arbeiten und nicht bereits aufgrund desselben rechtlichen Verhältnisses obligatorisch versichert sind, in Höhe von 6 % des Bruttobetrags des persönlichen Bezugs aus dem rechtlichen Verhältnis. Die Berechnung des genannten Beitrags erfolgt gemäß der Bestimmung des dritten Absatzes des 334. Artikels des ZDavP-1 in der Abrechnung der Steuerabzüge.
Wir müssen eine Art Dokument erstellen:

Art des Verdienstes SEJ:

Art der Sitzungsgelder:

Beiträge, die wir berechnen:

Im Schlüsselverzeichnis der Subjekte legen wir die Höhe der Beiträge fest:
