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DDV ist steuerlich nicht anerkannt

DDV ist steuerlich nicht anerkannt

DDV ist steuerlich nicht anerkannt

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In den vordefinierten Steuersätzen Z5 und Z2 ist die Information enthalten, dass der hier berechnete DDV nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden darf und auch nicht in die Anschaffungskosten der Waren oder in die Kosten einbezogen werden darf.

Nach der Erklärung des Hauptsteueramtes (IKS 2-3/00, S. 250) ist die Vorsteuer, die der Steuerpflichtige bei der Berechnung des DDV abziehen dürfte, aber aus irgendeinem Grund nicht vorhanden ist (zum Beispiel wegen einer unvollständigen Rechnung, unbedeutenden Betrags...) kein steuerlich anerkannter Aufwand und darf daher nicht in die Werte der Waren bzw. Kosten einbezogen werden.

Mit den Änderungen der Verordnung darf die Vorsteuer auch im folgenden Steuerzeitraum geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, sodass für derartige Umsätze die Tarife nur noch ausnahmsweise angewendet werden. 

Für ein zusätzliches Anwendungsbeispiel siehe auch das Beispiel: Lieferungen aus der EU - Verpflichtung zur Berechnung des DDV und Recht auf Vorsteuer.   

Beispiel Z2:

Wir erhalten eine unvollständige Rechnung für eine Dienstleistung in Höhe von 100 EUR, berechneter DDV 20 EUR, Zahlungsbetrag 120 EUR.

1. Buchung

2200K 120 EUR
4000D 100 EUR
7593D 20 EUR

2. Register der erhaltenen Rechnungen - detailliert

Rubrik 8 100 EUR
Rubrik 1520 EUR

3. Formular DDV-O

Rubrik 31 100 EUR

 


 

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