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Abzugsanteil

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Gemäß Artikel 65 des ZDDV-1 (Berechnung des abzugsfähigen Anteils der Vorsteuer) bestimmt der Steuerpflichtige, der steuerpflichtige und von der Steuer befreite Tätigkeiten ausübt, den Betrag der Vorsteuer, der sich auf die steuerpflichtige Tätigkeit mit dem abzugsfähigen Anteil bezieht.

 

Den abzugsfähigen Anteil tragen wir in die Steuerberechnungstabelle mit einem Faktor ein, der den anerkannten Anteil der Vorsteuer bei erhaltenen Rechnungen bedeutet. Wenn wir den Faktor 0,8 in die Tabelle eingeben, bedeutet das, dass dem Steuerpflichtigen 80% der gesamten Steuer, die auf der Rechnung des Lieferanten berechnet wurde, als Vorsteuer anerkannt wird:

41947.gif

000001.gif Der Anteil der anerkannten Vorsteuer beeinflusst die Art der automatischen Buchung der erhaltenen Rechnungen, daher muss er zwingend eingegeben werden bevor wir die erhaltenen Rechnungen für den jeweiligen Steuerzeitraum buchen!

Beispiel: Wir erwerben Waren im Wert von 6.000 EUR, davon USt 1.000 EUR. 

Berechneter 80% Anteil der anerkannten Vorsteuer: 1.000 EUR * 0,8 = 800 EUR

1. Erhaltene Rechnung

Erhaltene Rechnungen geben wir nach dem üblichen Verfahren ein. Im Formular der erhaltenen Rechnung wird die gesamte berechnete USt angezeigt, die in der Rechnung des Lieferanten enthalten ist. Die automatische Buchung der erhaltenen Rechnungen berücksichtigt jedoch den eingegebenen Anteil der anerkannten Vorsteuer so, dass nur der Teil der Steuer, der als Vorsteuer anerkannt ist, auf das Steuerkonto gebucht wird, der verbleibende Betrag jedoch auf das Debet-Gegenkonto (Warenbestand, Kosten).

Rechnung:

41948.jpg

 

Buchung:

41949.gif

2. Steuerunterlagen

Auf dem Ausdruck Buch der erhaltenen Rechnungen - detailliert und USt-Berechnung-O beeinflusst ebenfalls der in die Steuerberechnungstabelle eingegebene Anteil:

Buch der erhaltenen Rechnungen - detailliert:

41950.gif

USt-Formular-O:

41951.gif

 

 

 


 

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