1.
Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Renten- und Invalidenversicherung
Versicherung
(ZPIZ-1F),
das in Artikel 28 besagt, dass die DURS ein Verzeichnis über die Beiträge führen und verwalten muss,
die
von den
Verpflichteten für den einzelnen Versicherten gezahlt wurden
2.Gesetz
über das Steuerverfahren :
(ZDavP-2-
http://www.uradni-list.si/_pdf/2006/Ur/u2006117.pdf)
- Artikel 21 besagt, dass die DURS
auf Antrag einer einzelnen Verpflichteten – einer natürlichen Person – ab dem 1.7.2008
Daten über gezahlte Beiträge übermitteln muss.
- Absatz 3 von Artikel 31 besagt, dass
Steuerzahler verpflichtet sind, Aufzeichnungen über das Einkommen und die einbehaltenen Steuern sowie die berechneten Beiträge für jeden einzelnen Steuerpflichtigen zu führen,
- Absatz 4 von Artikel 57 besagt, dass
der Steuerzahler der Steuerbehörde die Steuerabzugsabrechnung in der vorgeschriebenen Weise und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gemäß ZDavP-2 vorlegen muss.
- Gemäß Absatz 1 von Artikel 407
ZDavP-2 wird der Steuerabzug ab dem 1.7.2008 individuell nach Steuerpflichtigen ausgewiesen.
3. Die übermittelten
Daten aus den individuellen Steuerabzugsabrechnungen werden bei der DURS als Daten für die Zwecke der Einkommenssteuerveranlagung verwendet – den Auszahlern wird es nicht mehr erforderlich sein, Kontrollinformationen zu liefern (Absatz 5 von Artikel 337 in Verbindung mit Artikel 407 ZDavP-2) – für jene Daten, die bereits während des Jahres individuell vorgelegt wurden.
o
Die Verpflichtung zur Abgabe sogenannter Kontrollinformationen bleibt weiterhin für jene Einkommen bzw. Quellen bestehen,
die nicht individuell über iREK gemeldet werden: VIRPN1, VIRPN2, Kapitalgewinne sowie bestimmte andere Daten, die nicht während des Jahres vorgelegt werden.