Nr. |
Kontrollpunkt - Beschreibung |
In Pantheon (Ja/Nein) |
Link zum Benutzerhandbuch in Pantheon |
Option |
FV 1 |
STANDORTMANAGEMENT |
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FV 1.1 |
Risikobewertung |
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FV 1.1.1 |
Im Rahmen ihrer Risikobewertung für den Bauernhof (siehe AF 1.2.1.) müssen die Produzenten die Standorte nahegelegener kommerzieller Tierhaltungen, Kompostierungsanlagen und potenzieller Quellen für den Zugang durch domestizierte und wilde Tiere sowie andere Kontaminationswege wie Überschwemmungswasser und Staub identifizieren. |
NEIN |
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FV 1.1.2 |
Ein Managementplan behandelt die in FV 1.1.1 identifizierten Risiken und beschreibt die Verfahren zur Gefahrenkontrolle, die rechtfertigen, dass der betreffende Standort für die Produktion geeignet ist. Dieser Plan muss für die produzierten Produkte angemessen sein und es müssen Nachweise für seine Umsetzung und Wirksamkeit vorliegen. |
NEIN |
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FV 2 |
BODENMANAGEMENT |
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FV 2.1 |
Bodenbegasung |
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FV 2.1.1 |
Es gibt schriftliche Nachweise und Begründungen für die Verwendung von Bodenbegasungsmitteln, einschließlich Standort, Datum, Wirkstoff, Dosen, Anwendungsart und Betreiber. Die Verwendung von Methylbromid als Bodenbegasungsmittel ist nicht erlaubt. |
NEIN |
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FV 2.1.2 |
Der Vorpflanzungszeitraum muss dokumentiert werden |
NEIN |
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FV 3 |
SUBSTRATE |
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FV 3.1 |
Der Produzent führt Aufzeichnungen über die dokumentierten Mengen und Daten. Rechnungen/Ladebelege sind akzeptabel. Wenn keine Teilnahme an einem verfügbaren Recyclingprogramm erfolgt, sollte dies begründet werden. |
JA/NEIN |
Wir können nur Aufzeichnungen für Rechnungen führen. |
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FV 3.2 |
Wenn die Substrate auf dem Bauernhof sterilisiert werden, wird der Name oder die Referenz des Feldes, Obstgartens oder Gewächshauses dokumentiert. Wenn sie außerhalb des Bauernhofs sterilisiert werden, werden der Name und der Standort des Unternehmens, das das Substrat sterilisiert, dokumentiert. Folgendes wird alles korrekt dokumentiert: die Sterilisationstermine (Tag/Monat/Jahr), der Name und der Wirkstoff, die Maschinen (z.B. 1000l-Tank usw.), die Methode (z.B. Eintauchen, Nebeln usw.), der Name des Betreibers (d.h. die Person, die tatsächlich die Chemikalien angewendet und die Sterilisation durchgeführt hat) und der Vorpflanzungszeitraum |
JA/NEIN |
Für jetzt können wir nur das Feld dokumentieren.
Einstellungen - Landwirtschaftliche Betriebe
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FV 3.3 |
Es existieren Aufzeichnungen, die die Quelle des verwendeten Substrats natürlichen Ursprungs belegen. Diese Aufzeichnungen zeigen, dass das Substrat nicht aus ausgewiesenen Naturschutzgebieten stammt. |
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FV 4 |
VOR DER ERNTE (Siehe Anhang FV 1 GLOBALG.A.P. Richtlinie - Mikrobiologische Gefahren) |
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FV 4.1 |
Qualität des verwendeten Wassers bei Vorernteaktivitäten (dies gilt für Wasser, das bei allen landwirtschaftlichen Aktivitäten und für das Produkt selbst vor der Ernte verwendet wird). |
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FV 4.1.1 |
Eine schriftliche Risikobewertung der mikrobiologischen Qualität des Wassers wird durchgeführt. Sie umfasst die Wasserquelle, die Nähe zu potenziellen Kontaminationsquellen, den Anwendungszeitpunkt (Wachstumsphase der Kultur), die Anwendungsverfahren und die Platzierung der Anwendung (erntefähiger Teil der Kultur, andere Teile der Kultur, Boden zwischen den Kulturen usw.). |
NEIN |
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FV 4.1.2 |
GLOBALG.A.P.-Produzenten müssen die lokalen geltenden Grenzwerte für mikrobiologische Verunreinigungen im Wasser, das bei Vorernteaktivitäten verwendet wird, einhalten, und in deren Abwesenheit die WHO-Empfehlungen als Referenz für den Entscheidungsprozess für präventive und/oder korrigierende Maßnahmen verwenden (siehe Anhang FV1). Die Einhaltung der geltenden Grenzwerte muss durch Wassertests überprüft werden, die in der Häufigkeit durchgeführt werden, wie im Entscheidungsbaum im Anhang FV1 (Risikobewertung) angegeben.
Das Wasserprüfregime muss die Art und den Umfang des Wassersystems sowie die Art des Produkts widerspiegeln. Wenn erheblich unterschiedliche Wasserquellen verwendet werden, müssen diese hinsichtlich der Probenahme separat betrachtet werden. Wenn eine Wasserquelle mehrere Systeme oder Betriebe versorgt, kann es möglich sein, dies als die einzige Quelle für Probenahmezwecke zu behandeln.
Proben auf Feldebene müssen von Orten entnommen werden, die repräsentativer für die Wasserquelle sind, in der Regel so nah wie möglich am Anwendungsort.
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NEIN |
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FV 4.1.3 |
Wenn die Risikobewertung auf der Grundlage der Wasseruntersuchung Risiken einer Produktkontamination anzeigt, sind Maßnahmen erforderlich.
Mögliche Strategien zur Verringerung des Risikos einer Produktkontamination durch Wasserverwendung umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:
- Behandlung des Wassers vor der Verwendung.
- Verhindern, dass Wasser mit dem erntefähigen Teil der Kultur in Kontakt kommt.
- Verringerung der Anfälligkeit der Wasserversorgung.
- Ausreichend Zeit zwischen Anwendung und Ernte zulassen, um einen angemessenen Rückgang der Pathogenpopulationen sicherzustellen.
Produzenten, die diese Strategien umsetzen, müssen einen angemessenen und zuverlässigen Validierungsprozess haben, um zu demonstrieren, dass eine Produktkontamination vermieden wird.
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NEIN |
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FV 4.1.4 |
Analysen werden von einem geeigneten Labor durchgeführt, das nach ISO 17025 oder einem gleichwertigen Standard akkreditiert ist und in der Lage ist, mikrobiologische Analysen durchzuführen, oder von Laboren, die von den zuständigen lokalen Behörden für Wasseruntersuchungen genehmigt sind. |
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FV 4.2 |
Anwendung von organischen Düngemitteln tierischen Ursprungs |
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FV 4.2.1 |
Aufzeichnungen zeigen, dass der Zeitraum zwischen der Verwendung von kompostierten organischen Düngemitteln und der Ernte die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet (siehe auch CB 4.4.2).
Wenn frischer Tiermist verwendet wird, muss er in den Boden eingearbeitet werden:
- für Baumkulturen, vor dem Knospen, oder ausnahmsweise kann er in einem kürzeren Zeitraum basierend auf einer Risikobewertung (CB 4.4.2) eingearbeitet werden, jedoch niemals weniger als 60 Tage vor der Ernte.; (für Baumkulturen),
- für alle anderen Kulturen: mindestens 60 Tage vor der Ernte für alle anderen Kulturen. Im Falle von Blattgemüse (auch als Potherbs, Greens, Gemüseblätter, Blattgemüse oder Salatblätter bezeichnet) darf es nicht nach der Pflanzung angewendet werden, selbst wenn der Wachstumszyklus länger als 60 Tage ist.
Siehe FV Anhang 1
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JA |
In Pantheon haben wir Aufgaben, wenn wir düngen Obst&Nüsse - Aufgaben - Berichte |
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FV 4.3 |
Vorernteprüfung |
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FV 4.3.1 |
Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um mögliche Kontaminationen im Anbaugebiet zu reduzieren. Beispielhafte Themen, die berücksichtigt werden sollten, sind: Viehhaltung in der Nähe des Feldes, hohe Konzentrationen von Wildtieren im Feld, Nagetiere und Haustiere (eigene Tiere, Hundebesitzer usw.). Wo angemessen, sollten Pufferzonen, physische Barrieren, Zäune verwendet werden. |
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FV 5 |
ERNTE UND NACHERNTE (PRODUKTHANDHABUNG) AKTIVITÄTEN
Kontrollpunkte, die in FV 5.1.1 bis FV 5.8.10 behandelt werden, können während der Ernte und/oder Handhabung am Ernteort (auf dem Feld) und/oder Handhabung im Verpackungsbetrieb (Einrichtung) und/oder während der Lagerung/Kühlung anwendbar sein. Alle diese Punkte müssen in allen Fällen, in denen sie anwendbar sind, bewertet werden. |
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Vier Hauptaktivitäten können nach der Wachstumsperiode stattfinden: Ernte, Handhabung am Ernteort (auf dem Feld), Handhabung in einem Verpackungsbetrieb (in der Einrichtung) und Lagerung/Kühlung. Obwohl nicht alle diese Aktivitäten auf jedem Bauernhof durchgeführt werden, ist die Notwendigkeit, die entsprechenden Hygienestandards zu befolgen und die Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen zu warten, für alle diese Aktivitäten in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit allgemein und gleichermaßen wichtig. Produzenten müssen die Anforderungen, die in diesem Abschnitt zusammengefasst sind, unter Berücksichtigung aller anwendbaren Aktivitäten auf dem Bauernhof bewerten. |
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FV 5.1 |
Hygienegrundsätze (Siehe Anhang FV 1 GLOBALG.A.P. Richtlinie - Mikrobiologische Gefahren) |
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FV 5.1.1 |
Es gibt eine dokumentierte Hygienerisikobewertung, die physikalische, chemische und mikrobiologische Verunreinigungen, das Verschütten von Körperflüssigkeiten (z.B. Erbrechen, Blutungen) und übertragbare Krankheiten des Menschen abdeckt, die auf die Produkte und Prozesse zugeschnitten ist. Sie muss alle Ernte- und Produktbehandlungsaktivitäten abdecken, die vom Produzenten durchgeführt werden, sowie Personal, persönliche Gegenstände, Ausrüstung, Kleidung, Verpackungsmaterial und Produktlagerung (auch kurzfristige Lagerung auf dem Bauernhof).
Die Hygienerisikobewertung muss auf die Aktivitäten des Bauernhofs, die Kulturen und das technische Niveau des Unternehmens zugeschnitten sein und jedes Mal überprüft werden, wenn sich die Risiken ändern, und mindestens jährlich
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NEIN |
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FV 5.1.2 |
Basierend auf der Risikobewertung gibt es dokumentierte Hygieneverfahren für die Ernte- und Nachernteprozesse. Die Verfahren müssen die Bewertung umfassen, ob die Arbeiter nach einer Krankheit wieder arbeitsfähig sind. |
NEIN |
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FV 5.1.3 |
Der Betrieb muss den Betriebsleiter oder eine andere kompetente Person benennen, die für die Umsetzung der Hygieneverfahren durch alle Arbeiter und Besucher verantwortlich ist.
Wenn die Risikobewertung feststellt, dass spezielle Kleidung (z.B. Kittel, Schürzen, Ärmel, Handschuhe, Fußbekleidung – siehe Anhang FV 1, 5.4.2) verwendet werden muss, muss sie gereinigt werden, wenn sie so verschmutzt ist, dass sie ein Kontaminationsrisiko darstellt, und muss effektiv gewartet und gelagert werden.
Visuelle Beweise zeigen, dass keine Verstöße gegen die Hygieneanweisungen und -verfahren auftreten
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JA |
In Pantheon FA können wir für jede Anstellung den Tag der letzten Hygieneschulung eintragen. Diese Aufzeichnung führen wir in Personal - Mitarbeiterakten - Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz |
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FV 5.1.4 |
Es muss nachgewiesen werden, dass die Arbeiter eine spezifische Einweisung und jährliche Schulung zu den Hygieneverfahren für die Ernte- und Produktbehandlungsaktivitäten erhalten haben. Die Arbeiter müssen mit schriftlichen (in geeigneten Sprachen) und/oder bildlichen Anweisungen geschult werden, um physikalische (z.B. Schnecken, Steine, Insekten, Messer, Obstreste, Uhren, Mobiltelefone usw.), mikrobiologische und chemische Kontamination des Produkts während der Ernte zu verhindern. Schulungsunterlagen und Nachweise über die Teilnahme müssen verfügbar sein. |
JA |
In Pantheon FA können wir für jede Anstellung den Tag der letzten Hygieneschulung eintragen. Diese Aufzeichnung führen wir in Personal - Mitarbeiterakten - Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz |
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FV 5.1.5 |
Hinweisschilder mit den wichtigsten Hygieneanweisungen müssen an den relevanten Standorten sichtbar angebracht werden und klare Anweisungen enthalten, dass die Hände vor der Handhabung von Produkten gewaschen werden müssen. Arbeiter, die mit verzehrfertigen Produkten umgehen, müssen ihre Hände vor Arbeitsbeginn, nach jedem Toilettenbesuch, nach dem Umgang mit kontaminiertem Material, nach dem Rauchen oder Essen, nach Pausen, vor der Rückkehr zur Arbeit und zu jedem anderen Zeitpunkt, an dem ihre Hände eine Quelle der Kontamination sein könnten, waschen. |
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FV 5.1.6 |
Rauchen, Essen, Kauen und Trinken sind auf ausgewiesene Bereiche beschränkt, die von den zu erntenden Kulturen entfernt sind, und sind in den Bereichen der Produktbehandlung oder -lagerung niemals erlaubt, es sei denn, dies wird durch die Hygienerisikobewertung anders angegeben. (Trinkwasser ist die Ausnahme). |
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FV 5.2 |
Sanitäre Einrichtungen |
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FV 5.2.1 |
Waschstationen müssen verfügbar und gewartet werden (Handseife, Handtücher) in einem sauberen und hygienischen Zustand, um den Arbeitern zu ermöglichen, ihre Hände zu reinigen. Das Personal muss sich vor Arbeitsbeginn die Hände waschen; nach jedem Toilettenbesuch; nach dem Umgang mit kontaminiertem Material; nach dem Rauchen oder Essen; nach Pausen; vor der Rückkehr zur Arbeit; und zu jedem anderen Zeitpunkt, an dem ihre Hände eine Quelle der Kontamination sein könnten.
Wasser, das zum Händewaschen verwendet wird, muss jederzeit den mikrobiologischen Standards für Trinkwasser entsprechen. Wenn dies nicht möglich ist, muss ein Desinfektionsmittel (z.B. alkoholhaltiges Gel) nach dem Händewaschen mit Seife und Wasser mit Bewässerungswasserqualität verwendet werden.
Händewaschstationen müssen innerhalb oder in der Nähe von Toiletteneinrichtungen bereitgestellt werden.
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FV 5.2.2 |
Feldsanitäreinheiten müssen so gestaltet, konstruiert und platziert werden, dass das potenzielle Risiko einer Produktkontamination minimiert wird und eine direkte Zugänglichkeit für Wartungsarbeiten ermöglicht wird. Feste oder mobile Toiletten (einschließlich Latrinen) sind aus Materialien hergestellt, die leicht zu reinigen sind, und sie befinden sich in einem guten hygienischen Zustand. Toiletten sollten in angemessener Nähe (z.B. 500 m oder 7 Minuten) zum Arbeitsplatz sein. Fehlerpunkt = keine oder unzureichende Toiletten in angemessener Nähe zum Arbeitsplatz. Nicht anwendbar ist nur möglich, wenn Erntearbeiter während der Ernte keinen Kontakt mit vermarktbaren Produkten haben (z.B. mechanische Ernte). Toiletten müssen angemessen gewartet und ausgestattet sein.
(Zur Orientierung siehe Anhang FV 1, 5.4.1) |
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FV 5.2.3 |
Händewascheinrichtungen, die unparfümierte Seife, Wasser zum Reinigen und Desinfizieren der Hände sowie Einrichtungen zum Händetrocknen enthalten, müssen zugänglich und in der Nähe der Toiletten sein (so nah wie möglich, ohne das Risiko einer Kreuzkontamination). Arbeiter müssen sich vor Arbeitsbeginn die Hände waschen; nach jedem Toilettenbesuch; nach der Benutzung eines Taschentuchs/Papiers; nach dem Umgang mit kontaminiertem Material; nach dem Rauchen, Essen oder Trinken, nach Pausen; vor der Rückkehr zur Arbeit; und zu jedem anderen Zeitpunkt, an dem ihre Hände eine Quelle der Kontamination sein könnten. Wenn die Handhabung in einer Einrichtung erfolgt, müssen die Toiletten in einem guten hygienischen Zustand gehalten werden und dürfen nicht direkt in den Bereich der Produktbehandlung öffnen, es sei denn, die Tür schließt automatisch. |
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FV 5.2.4 |
Wiederverwendbare Erntebehälter, Erntewerkzeuge (z.B. Scheren, Messer, Heckenschneider usw.) und Erntegeräte (z.B. Maschinen) werden gereinigt und gewartet. Ein dokumentierter Reinigungs- (und, wenn durch die Risikobewertung angezeigt, Desinfektions-) Zeitplan ist vorhanden, um eine Kontamination der Produkte zu verhindern.
Produktenbehälter werden nur verwendet, um geerntete Produkte zu enthalten (d.h. keine landwirtschaftlichen Chemikalien, Schmierstoffe, Öle, Reinigungsmittel, Pflanzen- oder andere Abfälle, Lunchpakete, Werkzeuge usw.).
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FV 5.2.5 |
Die Umkleideeinrichtungen sollten genutzt werden, um Kleidung und Schutzkleidung nach Bedarf zu wechseln. |
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FV 5.3 |
Wasserqualität |
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FV 5.3.1 |
Jedes Eis oder Wasser, das in Bezug auf die Ernte oder Kühlung verwendet wird, muss den mikrobiologischen Standards für Trinkwasser entsprechen und unter sanitären Bedingungen behandelt werden, um eine Kontamination der Produkte zu verhindern. Die einzige Ausnahme ist im Fall von Cranberryfeldern, die durch Überflutung geerntet werden, wo die Produzenten mindestens garantieren müssen, dass das Wasser keine Quelle mikrobiologischer Kontamination ist. |
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FV 5.4 |
Verpackungs- und Lagerbereiche |
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FV 5.4.1 |
Alle geernteten Produkte (unabhängig davon, ob sie in Bulk gelagert oder verpackt sind) müssen vor Kontamination geschützt werden.
Im Falle von Produkten, die direkt im Feld verpackt und gehandhabt werden, müssen sie tagsüber vollständig vom Feld entfernt werden (nicht über Nacht im Freien gelagert werden), gemäß den Ergebnissen der Hygienerisikobewertung der Ernte. Die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit müssen eingehalten werden, wenn Produkte kurzfristig auf dem Bauernhof gelagert werden. |
NEIN |
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FV 5.4.2 |
Um Kontamination zu verhindern, müssen alle Lager- und Produktbehandlungsanlagen und -geräte (d.h. Prozesslinien und Maschinen, Wände, Böden, Lagerbereiche usw.) gereinigt und/oder gewartet werden gemäß einem dokumentierten Reinigungs- und Wartungszeitplan, der eine definierte Mindesthäufigkeit umfasst. Aufzeichnungen über Reinigung und Wartung müssen aufbewahrt werden. |
NEIN |
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FV 5.4.3 |
Verpackungsmaterialien müssen für die Lebensmittelsicherheit der verpackten Produkte geeignet sein. Um eine Kontamination der Produkte zu verhindern, müssen Verpackungsmaterialien (einschließlich wiederverwendbarer Kisten) in einem sauberen und hygienischen Bereich gelagert werden. |
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FV 5.4.4 |
Stücke von Verpackungsmaterial und nicht-produktbezogene Abfälle müssen vom Feld entfernt werden. |
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FV 5.4.5 |
Um chemische Kontamination der Produkte zu vermeiden, müssen Reinigungsmittel, Schmierstoffe usw. in einem ausgewiesenen sicheren Bereich, fern von den Produkten, aufbewahrt werden. |
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FV 5.4.6 |
Dokumentierte Nachweise existieren (d.h. spezifische Etikettenangaben oder technische Datenblätter), die die Verwendung von Reinigungsmitteln, Schmierstoffen usw. für die Lebensmittelindustrie autorisieren, die mit Produkten in Kontakt kommen können. |
NEIN |
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FV 5.4.7 |
Der interne Transport sollte so aufrechterhalten werden, dass eine Kontamination der Produkte vermieden wird, wobei besonderes Augenmerk auf Emissionen gelegt werden sollte. Gabelstapler und andere angetriebene Transportwagen sollten elektrisch oder gasbetrieben sein. |
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FV 5.4.8 |
Produkte, die ein mikrobiologisches Lebensmittelsicherheitsrisiko darstellen, werden nicht geerntet oder aussortiert.
Aussortierte Produkte und Abfallmaterialien werden in klar ausgewiesenen und getrennten Bereichen gelagert, die darauf ausgelegt sind, eine Kontamination der Produkte zu vermeiden. Diese Bereiche werden routinemäßig gereinigt und/oder desinfiziert gemäß dem Reinigungszeitplan. Nur tägliche Ansammlungen von abgelehnten Produkten und Abfallmaterialien sind akzeptabel.
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FV5.4.9 |
Im Falle von Bruch sind Glühbirnen und Leuchten, die über Produkten oder Material zur Produktbehandlung hängen, von sicherem Typ oder geschützt/abgeschirmt, um eine Kontamination der Lebensmittel zu verhindern. |
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FV 5.4.10 |
Schriftliche Verfahren existieren für den Umgang mit Glas- und/oder klaren Hartplastikbrüchen, die eine Quelle physikalischer Kontamination sein könnten und/oder das Produkt beschädigen könnten (z.B. in Gewächshäusern, bei der Produktbehandlung, in Vorbereitungs- und Lagerbereichen). |
NEIN |
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FV 5.5 |
Temperatur- und Feuchtigkeitskontrolle |
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FV 5.5.1 |
Wenn Produkte entweder auf dem Bauernhof oder in einem Verpackungsbetrieb gelagert werden, müssen Temperatur- und Feuchtigkeitskontrollen (wo erforderlich, um die Qualitätsanforderungen zu erfüllen und auch für die Lagerung in kontrollierter Atmosphäre) aufrechterhalten und dokumentiert werden. |
NOCH NICHT |
In Zukunft können wir uns mit Pantheon verbinden |
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FV 5.6 |
Schädlingsbekämpfung |
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FV 5.6.1 |
Produzenten müssen Maßnahmen zur Kontrolle der Schädlingspopulationen in den Verpackungs- und Lagerbereichen umsetzen, die den Bedingungen des Bauernhofs angemessen sind |
JA |
In Pantheon haben wir Schädlingsüberwachung. |
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FV 5.6.2 |
Eine visuelle Bewertung zeigt, dass die Schädlingsüberwachung und der Korrekturprozess effektiv sind. |
JA |
In Pantheon haben wir Schädlingsüberwachung. |
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FV 5.6.3 |
Die Überwachung ist geplant und es gibt Aufzeichnungen über Schädlingskontrollinspektionen und Folgeaktionspläne. |
JA |
In Pantheon haben wir Schädlingsüberwachung. |
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FV 5.7 |
Nachernte-Waschen |
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FV 5.7.1 |
Das Wasser wurde von den zuständigen Behörden als geeignet erklärt und/oder innerhalb der letzten 12 Monate wurde eine Wasseranalyse am Eintrittspunkt in die Waschmaschine durchgeführt. Die Werte der analysierten Parameter liegen innerhalb der akzeptierten WHO-Grenzwerte oder werden von den zuständigen Behörden als sicher für die Lebensmittelindustrie akzeptiert. |
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FV 5.7.2 |
Wo Wasser für das endgültige Waschen der Produkte recirculiert wird, wird es gefiltert und desinfiziert, und pH-, Konzentrations- und Expositionswerte gegenüber Desinfektionsmitteln werden routinemäßig überwacht. Aufzeichnungen werden geführt. Die Filtration muss mit einem effektiven System für Feststoffe und Suspensionen erfolgen, das einen dokumentierten Reinigungszeitplan gemäß den Nutzungshäufigkeiten und dem Wasserverbrauch hat. Wo die Aufzeichnung automatischer Filterrückspülereignisse und Änderungen der Dosierungsraten durch automatisierte Desinfektionsmittelinjektoren möglicherweise unmöglich ist, muss ein schriftliches Verfahren/eine Richtlinie den Prozess erklären. |
NEIN |
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FV 5.7.3 |
Die Wasseranalyse für das Produktwaschen wird von einem Labor durchgeführt, das derzeit nach ISO 17025 oder seinem nationalen Äquivalent akkreditiert ist oder eines, das durch Dokumentation nachweisen kann, dass es sich im Prozess der Erlangung der Akkreditierung befindet. |
NEIN |
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Scannen Sie das Dokument in dasDokumentationssystem in Pantheon |
FV 5.8 |
Nacherntebehandlungen |
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FV 5.8.1 |
Es gibt klare Verfahren und Dokumentationen (z.B. Anwendungsaufzeichnungen für nachernte Biocide, Wachse und Pflanzenschutzprodukte), die die Einhaltung der Etikettenanweisungen für angewandte Chemikalien nachweisen. |
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FV 5.8.2 |
Alle nachernte Biocide, Wachse und Pflanzenschutzprodukte, die auf geernteten Kulturen verwendet werden, sind offiziell registriert oder von der zuständigen Regierungsorganisation im Anwendungsland genehmigt. Sie sind für die Verwendung im Anwendungsland genehmigt und sind für die geerntete Kultur, auf die sie angewendet werden, wie auf den Etiketten der Biocide, Wachse und Pflanzenschutzprodukte angegeben, genehmigt. Wo kein offizielles Registrierungssystem existiert, siehe die GLOBALG.A.P. Richtlinie (CB Anhang 3 PPP Produktverwendung in Ländern, die Extrapolation erlauben) zu diesem Thema und den FAO Internationalen Kodex für die Verteilung und Verwendung von Pestiziden. |
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FV 5.8.3 |
Eine aktuelle dokumentierte Liste, die alle Änderungen in der lokalen und nationalen Gesetzgebung für Biocide, Wachse und Pflanzenschutzprodukte berücksichtigt, ist für die Handelsmarken (einschließlich aller aktiven Inhaltsstoffe) verfügbar, die in den letzten 12 Monaten als nachernte Pflanzenschutzprodukte für Produkte, die auf dem Bauernhof unter GLOBALG.A.P. angebaut werden, verwendet werden. |
NEIN |
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Scannen Sie das Dokument in dasDokumentationssystem in Pantheon |
FV 5.8.4 |
Die technisch verantwortliche Person für die Anwendungen von nachernte Biociden, Wachsen und Pflanzenschutzprodukten kann ein ausreichendes Maß an technischer Kompetenz durch national anerkannte Zertifikate oder formale Schulungen nachweisen. |
JA |
In Pantheon FA können wir für jede Anstellung den Tag der letzten Hygieneschulung eintragen. Diese Aufzeichnung führen wir in Personal - Mitarbeiterakten - Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz |
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FV 5.8.5 |
Das Wasser wurde von den zuständigen Behörden als geeignet erklärt und/oder innerhalb der letzten 12 Monate wurde eine Wasseranalyse am Eintrittspunkt in die Waschmaschine durchgeführt. Die Werte der analysierten Parameter liegen innerhalb der akzeptierten WHO-Grenzwerte oder werden von den zuständigen Behörden als sicher für die Lebensmittelindustrie akzeptiert. |
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FV 5.8.6 |
Um die chemische Kontamination der Produkte zu vermeiden, werden Biocide, Wachse und Pflanzenschutzprodukte usw. in einem ausgewiesenen sicheren Bereich, fern von den Produkten, aufbewahrt. |
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FV 5.8.7 |
Die folgenden Informationen werden in allen Aufzeichnungen über die Anwendungen von nachernte Biociden, Wachsen und Pflanzenschutzprodukten dokumentiert:
- Die Charge oder das Batch der geernteten Kultur, die behandelt wurde.
- Das geografische Gebiet, der Name oder die Referenz des Bauernhofs oder des Standorts der Handhabung der geernteten Kultur, an dem die Behandlung durchgeführt wurde.
- Die genauen Daten (Tag/Monat/Jahr) der Anwendungen.
- Die Art der Behandlung, die für die Produktanwendung verwendet wurde (z.B. Sprühen, Eintauchen, Begasen usw.).
- Der vollständige Handelsname (einschließlich Formulierung) und der Wirkstoff oder der nützliche Organismus mit wissenschaftlichem Namen. Der Wirkstoff muss dokumentiert werden oder es muss möglich sein, die Handelsnameninformationen mit dem Wirkstoff zu verbinden.
- Die Menge des angewendeten Produkts in Gewicht oder Volumen pro Liter Wasser oder anderem Trägermedium. |
NOCH NICHT |
In der Zukunft |
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FV 5.8.8 |
Der Name des Betreibers, der das Pflanzenschutzprodukt auf die geernteten Produkte angewendet hat, ist in allen Aufzeichnungen über die Anwendungen von nachernte Biociden, Wachsen und Pflanzenschutzprodukten dokumentiert. |
NOCH NICHT |
In der Zukunft |
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FV 5.8.9 |
Der gebräuchliche Name des zu behandelnden Schädlings/Krankheit ist in allen Aufzeichnungen über die Anwendungen von nachernte Biociden, Wachsen und Pflanzenschutzprodukten dokumentiert. |
NOCH NICHT |
In der Zukunft |
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FV 5.8.10 |
Es gibt dokumentierte Nachweise, die zeigen, dass der Produzent alle Anwendungen von nachernte Biociden und Pflanzenschutzprodukten unter Kontrollpunkt CB 7.6 berücksichtigt und entsprechend handelt. |
NOCH NICHT |
In der Zukunft |
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