Quelle: 149. clen PZDDV, UL RS
17/04,
45/04,
141/06
Absatz 2 des Artikels 85 des UStG lautet:
Jede steuerpflichtige Person hat ein Register der
versandten oder transportierten Waren zu führen, die von dieser
Person oder in ihrem Namen an einen
Zielort außerhalb des Gebiets von Slowenien in einen anderen Mitglieds
staat zum Zwecke von Transaktionen
aus den Punkten f), g) und h) des Absatzes (2) des Artikels 9 des
Gesetzes.
Absatz 2 des Artikels 9, auf den sich die obige Bestimmung bezieht, lautet:
Die Übertragung von
Waren in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz (1) dieses Artikels
gilt als
erfolgt, wenn eine steuerpflichtige Person oder eine andere Person, die in ihrem Namen handelt,
die Waren zu Zwecken ihres Geschäfts in einen anderen Mitgliedstaat versendet oder
transportiert,
außer zu Zwecken einer der
folgenden Transaktionen:
...
– die Erbringung von Dienstleistungen an den betreffenden Waren, die physisch
im Mitglieds
staat des Zielorts durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass
die Waren, nachdem sie bearbeitet wurden, an diese
steuerpflichtige Person in Slowenien zurückgegeben werden;
– vorübergehende Nutzung der Waren innerhalb des Gebiets des Mitgliedstaates, in
dem der Versand oder
Transport der Waren endet, zu Zwecken der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat durch
die in Slowenien ansässige steuerpflichtige Person;
– vorübergehende Nutzung der Waren für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten innerhalb des
Gebiets von
einem anderen Mitgliedstaat, in dem die
vorübergehende Einfuhr derselben Waren aus einem Dritt
land durch die
Vereinbarungen zur vorübergehenden Einfuhr mit vollständiger Befreiung
von Einfuhrzöllen abgedeckt wäre.
Besonderes Protokoll für Absatz 2 des Artikels 85 des UStG
1 |
Fortlaufende Nummer Die fortlaufende Nummer. Sie wird automatisch
vom Programm generiert. |
2 |
Buchungsdatum
Das
USt-Datum aus dem Ausstellungsdokument. Dies ist auch
die Grundlage für die Einbeziehung des Protokolls in einen Steuerzeitraum. |
3 |
Dokumentennummer Die Nummer der ausgestellten Rechnung. Dies kann die
interne Dokumentennummer, die Nummer des ersten verknüpften Dokuments oder
die Nummer des zweiten verknüpften Dokuments sein. Siehe
Umsatzsteuer. |
4 |
Dokumentdatum
Das
Rechnungsdatum aus der ausgestellten Rechnung. |
5 |
Wert der Waren in EUR aus dem Dokument Der Gesamtwert des
ausgestellten Dokuments in EUR. |
6 |
Quantität der im Dokument aufgeführten Waren |
7 |
Kurze Beschreibung der Waren Der Name des
Artikels aus der ersten Zeile des Dokuments. Wenn es mehrere Zeilen im
Dokument gibt, wird nur der Name des Artikels in der ersten Zeile angezeigt. |
8 |
Die Art der Transaktion, die im Artikel 9 des UStG aufgeführt ist (Wenn es
die Art ist, die im vierten oder fünften Absatz (den ersten beiden Aufzählungspunkten
oben) aufgeführt ist, wird die Art der Dienstleistung aufgeführt; wenn es die Art ist, die im
sechsten Absatz (dem dritten Aufzählungspunkt oben) aufgeführt ist, wird der Zweck der
vorübergehenden Nutzung der Waren aufgeführt; Beispiele sind: Messe, Ausstellung,
usw.) Diese Informationen werden im Beschreibungsfeld im
Artikelregister eingegeben. Es wird daher empfohlen, für jede Art von Dienstleistung, die
separat in einem besonderen Protokoll aufgeführt werden muss, einen eigenen
Dokumenttyp zu erstellen. |
9 |
Bestimmungsland, in das die Waren
versendet oder gesendet wurden Die ISO des Bestimmungslandes aus dem
ausgestellten Dokument. |
10 |
Datum des Versands der Waren Das Datum des Empfangsscheins,
der im Ausstellungsdokument eingetragen ist. |
11 |
Datum des tatsächlichen Empfangs der Waren oder das Datum des
Verkaufs der Waren, wenn die Waren nicht nach Slowenien zurückkehren Derzeit ist dies das Datum des zweiten verknüpften Dokuments. Dieses Datum kann
bei Bedarf bearbeitet werden. |
12 |
Quantität der Waren, die nicht nach Slowenien zurückkehren Diese
Information kann nicht automatisch eingegeben werden. Sie müssen sie
manuell eingeben, sobald die Menge bekannt ist. |
13 |
Kurze Beschreibung der Waren, die nicht nach Slowenien zurückkehren Diese Information kann nicht automatisch eingegeben werden. Sie müssen
sie manuell eingeben, sobald die Menge bekannt ist. |
Absatz 2 des Artikels 175 der Vorschriften zur Durchführung des UStG
lautet:
(2) Wenn Waren aus dem ursprünglichen Bestimmungsland direkt in
ein anderes Bestimmungsland gesendet werden und die in den vierten,
fünften und sechsten Zeilen des Artikels 9 des UStG festgelegten Bedingungen erfüllt sind, werden solche Sendungen
in einer neuen Zeile aufgezeichnet, gemäß dem vorherigen Absatz, mit Ausnahme der Spalten 8
und 10, die wie folgt eingegeben werden:
- In Spalte 8 wird ein Verweis auf den vorherigen Eintrag eingegeben (fortlaufende
Nummer des vorherigen Eintrags)
- In Spalte 10 wird das Datum des Versands in den anderen Mitgliedstaat eingegeben
Da die fortlaufende Nummer des Protokolls automatisch generiert wird,
stellt die Bestimmung dieses Artikels Schwierigkeiten für die computergestützte Buchhaltung dar.
Deshalb raten wir Ihnen, in solchen Fällen den ursprünglichen Ausstellungsbeleg umzukehren (Bewegung hinzufügen - Dokument umkehren) und einen neuen Ausstellungsbeleg für das neue (zweite)
Bestimmungsland zu erstellen.
