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Besonderes Protokoll: Absatz 2 des Artikels 85 des UStG

Besonderes Protokoll: Absatz 2 des Artikels 85 des UStG

Besonderes Protokoll: Absatz 2 des Artikels 85 des UStG

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Quelle: 149. clen PZDDV, UL RS 17/04, 45/04, 141/06

Absatz 2 des Artikels 85 des UStG lautet:

Jede steuerpflichtige Person hat ein Register der versandten oder transportierten Waren zu führen, die von dieser

Person oder in ihrem Namen an einen Zielort außerhalb des Gebiets von Slowenien in einen anderen Mitglieds

staat zum Zwecke von Transaktionen aus den Punkten f), g) und h) des Absatzes (2) des Artikels 9 des

Gesetzes.

 

Absatz 2 des Artikels 9, auf den sich die obige Bestimmung bezieht, lautet:

Die Übertragung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz (1) dieses Artikels

gilt als erfolgt, wenn eine steuerpflichtige Person oder eine andere Person, die in ihrem Namen handelt,

die Waren zu Zwecken ihres Geschäfts in einen anderen Mitgliedstaat versendet oder transportiert,

außer zu Zwecken einer der folgenden Transaktionen:


...

 – die Erbringung von Dienstleistungen an den betreffenden Waren, die physisch im Mitglieds

staat des Zielorts durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die Waren, nachdem sie bearbeitet wurden, an diese

steuerpflichtige Person in Slowenien zurückgegeben werden;

 

– vorübergehende Nutzung der Waren innerhalb des Gebiets des Mitgliedstaates, in dem der Versand oder

Transport der Waren endet, zu Zwecken der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat durch

die in Slowenien ansässige steuerpflichtige Person;


– vorübergehende Nutzung der Waren für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten innerhalb des Gebiets von

einem anderen Mitgliedstaat, in dem die vorübergehende Einfuhr derselben Waren aus einem Dritt

land durch die Vereinbarungen zur vorübergehenden Einfuhr mit vollständiger Befreiung

von Einfuhrzöllen abgedeckt wäre.

 

Besonderes Protokoll für Absatz 2 des Artikels 85 des UStG

1 Fortlaufende Nummer

Die fortlaufende Nummer. Sie wird automatisch vom Programm generiert.

2 Buchungsdatum

Das USt-Datum aus dem Ausstellungsdokument. Dies ist auch die Grundlage für die Einbeziehung des Protokolls in einen Steuerzeitraum.

3 Dokumentennummer

Die Nummer der ausgestellten Rechnung. Dies kann die interne Dokumentennummer, die Nummer des ersten verknüpften Dokuments oder die Nummer des zweiten verknüpften Dokuments sein. Siehe Umsatzsteuer.

4 Dokumentdatum

Das Rechnungsdatum aus der ausgestellten Rechnung.

5 Wert der Waren in EUR aus dem Dokument

Der Gesamtwert des ausgestellten Dokuments in EUR.

6 Quantität der im Dokument aufgeführten Waren

 

7 Kurze Beschreibung der Waren

Der Name des Artikels aus der ersten Zeile des Dokuments. Wenn es mehrere Zeilen im Dokument gibt, wird nur der Name des Artikels in der ersten Zeile angezeigt.

8 Die Art der Transaktion, die im Artikel 9 des UStG aufgeführt ist (Wenn es die Art ist, die im vierten oder fünften Absatz (den ersten beiden Aufzählungspunkten oben) aufgeführt ist, wird die Art der Dienstleistung aufgeführt; wenn es die Art ist, die im sechsten Absatz (dem dritten Aufzählungspunkt oben) aufgeführt ist, wird der Zweck der vorübergehenden Nutzung der Waren aufgeführt; Beispiele sind: Messe, Ausstellung, usw.)

Diese Informationen werden im Beschreibungsfeld im Artikelregister eingegeben. Es wird daher empfohlen, für jede Art von Dienstleistung, die separat in einem besonderen Protokoll aufgeführt werden muss, einen eigenen Dokumenttyp zu erstellen.

9 Bestimmungsland, in das die Waren versendet oder gesendet wurden

Die ISO des Bestimmungslandes aus dem ausgestellten Dokument.

10 Datum des Versands der Waren

Das Datum des Empfangsscheins, der im Ausstellungsdokument eingetragen ist.

11 Datum des tatsächlichen Empfangs der Waren oder das Datum des Verkaufs der Waren, wenn die Waren nicht nach Slowenien zurückkehren

Derzeit ist dies das Datum des zweiten verknüpften Dokuments. Dieses Datum kann bei Bedarf bearbeitet werden.

12 Quantität der Waren, die nicht nach Slowenien zurückkehren

Diese Information kann nicht automatisch eingegeben werden. Sie müssen sie manuell eingeben, sobald die Menge bekannt ist.

13 Kurze Beschreibung der Waren, die nicht nach Slowenien zurückkehren

Diese Information kann nicht automatisch eingegeben werden. Sie müssen sie manuell eingeben, sobald die Menge bekannt ist.

Absatz 2 des Artikels 175 der Vorschriften zur Durchführung des UStG lautet:

(2) Wenn Waren aus dem ursprünglichen Bestimmungsland direkt in ein anderes Bestimmungsland gesendet werden und die in den vierten, fünften und sechsten Zeilen des Artikels 9 des UStG festgelegten Bedingungen erfüllt sind, werden solche Sendungen in einer neuen Zeile aufgezeichnet, gemäß dem vorherigen Absatz, mit Ausnahme der Spalten 8 und 10, die wie folgt eingegeben werden:

- In Spalte 8 wird ein Verweis auf den vorherigen Eintrag eingegeben (fortlaufende Nummer des vorherigen Eintrags)

- In Spalte 10 wird das Datum des Versands in den anderen Mitgliedstaat eingegeben

Da die fortlaufende Nummer des Protokolls automatisch generiert wird, stellt die Bestimmung dieses Artikels Schwierigkeiten für die computergestützte Buchhaltung dar. Deshalb raten wir Ihnen, in solchen Fällen den ursprünglichen Ausstellungsbeleg umzukehren (Bewegung hinzufügen - Dokument umkehren) und einen neuen Ausstellungsbeleg für das neue (zweite) Bestimmungsland zu erstellen.

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