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Anschaffung von Anlagevermögen

Anschaffung von Anlagevermögen

Anschaffung von Anlagevermögen

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Gemäß Artikel 131 der Durchführungsverordnung zum ZDDV sind Steuerpflichtige verpflichtet, den Anschaffungswert von Sachanlagen gesondert in Rubrik 25 des Formulars DDV-O auszuweisen.

 Für die korrekte Erstellung des Formulars DDV-O müssen solche Anschaffungen nach folgendem Verfahren erfasst werden:

 1. Dokumentart

Solche Anschaffungen erfassen wir in einer beliebigen Dokumentart. Zur Übersichtlichkeit ist für die Anschaffung von Anlagevermögen eine spezielle Dokumentart vordefiniert (siehe Anschaffung von Anlagevermögen).

 2. Übernahme des Anlagevermögens

Wir erfassen ein Dokument zur Übernahme des Anlagevermögens, bei dem wir den Steuersatz verwenden, der für die Anschaffung von Anlagevermögen gekennzeichnet ist. Der Anschaffungswert der so erfassten Übernahme des Anlagevermögens wird in Rubrik 25 und gleichzeitig in Rubrik 21 des Formulars DDV-O ausgewiesen.

 Wie bei Kostenrechnungen verwenden wir auch bei der Buchung von Anlagevermögen in der Regel keine Kontenmatrix aus den Dokumentarten, da es schwierig ist, ein geeignetes Konto allein auf Basis der Buchhaltungsart des Identifikators.

 In der Regel geben wir also in die Position der Übernahme ein Kostenkonto ein, in diesem Fall ein Konto, auf das der Anschaffungswert des in Erwerb befindlichen Anlagevermögens gebucht werden soll (z. B. 047).

 3. Anlagenregister

Das neu angeschaffte Anlagevermögen erfassen wir zusätzlich im Anlagenregister. Mit der Buchung der Aktivierung des Anlagevermögens wird der Wert vom Konto des in Erwerb befindlichen Anlagevermögens auf das Konto des Anlagevermögens umgebucht (siehe 1-Anschaffung). Natürlich erfassen wir den Wert ohne den anerkannten Vorsteuerbetrag, es sei denn, die Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden (siehe nächsten Punkt). 

000001.gif Beim Eintrag ins Anlagenregister oder in das Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter nutzen wir den Assistenten auf der erhaltenen Rechnung für die Anschaffung von Anlagevermögen (siehe Übertragung ins Anlagevermögen).

Anschaffung von Anlagevermögen, bei der die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden kann

Es handelt sich um die Anschaffung von Anlagevermögen, bei der wir nicht berechtigt sind, die Vorsteuer geltend zu machen, z. B. den Kauf eines privaten Fahrzeugs, wenn dieses nicht für die Ausübung der Haupttätigkeit verwendet wird.

Auch in einem solchen Fall erfassen wir die Anschaffung des Anlagevermögens nach dem beschriebenen Verfahren. Wenn wir eine vordefinierte Steuersatzliste verwenden, nutzen wir den Steuersatz OX oder OY. In einem solchen Fall wird der gesamte Wert des Anlagevermögens zusammen mit dem entsprechenden Teil der gezahlten Mehrwertsteuer auf das Konto gebucht, das wir in der Position der Übernahme angegeben haben.

 Für allgemeine Hinweise zur Verwendung der Steuersätze N2 und N5 siehe Kapitel Keine Berechnung der Mehrwertsteuer.

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4. Eingangsrechnungsbuch

Rubrik 8 2.880,00 EUR
Rubrik 10 480,00 EUR
Rubrik 13 480,00 EUR

5. Formular DDV-O

Rubrik 21 2.400,00 EUR
Rubrik 25 2.400,00 EUR
Rubrik 42 480,00 EUR

 


 

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