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Restwert

Restwert

Restwert

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Bei der Eingabe des Restwerts im Anlagevermögen beträgt die Abschreibungsbasis die Kosten abzüglich des eingegebenen Restwerts. Der Anlagegegenstand wird bis zur Wertanpassung abgeschrieben, die dem Unterschied zwischen Kosten und Restwert entspricht.

In der Regel entspricht der Restwert den SAS 1.19, die nur bei wichtigen Gegenständen verwendet werden. Die Entsorgungskosten des Sachanlagevermögens werden hier ebenfalls berücksichtigt. Wenn sie höher sind als der geschätzte Restwert, wird er nicht in der Abschreibung verwendet.

Beispiel 1:

Sie kaufen ein Bürogebäude mit Grundstück im Gesamtbetrag von 500.000 €. Fahren Sie fort, indem Sie den Gesamtwert des Gebäudes und des dazugehörigen Grundstücks im Anlagevermögen eintragen. Das Gebäude wird im Falle seiner Veräußertung zusammen mit dem Grundstück verkauft.

Das Grundstück wird auf 100.000 € geschätzt. Normalerweise wird das Grundstück nicht abgeschrieben, weshalb es im Register als Restwert eingetragen wird. Ein Abschreibungssatz von 5 % wird für das Gebäude verwendet.

Somit beträgt der abgeschriebene Betrag im ersten Jahr:

(Kosten - Restwert) * 5 % = jährliche Abschreibung

(500.000 - 100.000) * 5 % = 20.000

Das Gebäude wird über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben (100 / 5 = 20). Sofern die Umstände unverändert bleiben, beträgt der jährliche Abschreibungsbetrag 20.000 €.

Somit beträgt der gesamte Abschreibungswert 20.000 * 20 = 400.000.

34903.gif

000001.gif Wurde der Restwert nicht eingegeben, würde der Betrag der Kosten (500.000 €) als Abschreibungsbasis verwendet. Das heißt, wenn Sie zuvor den jährlichen Abschreibungssatz von 5 % gewählt haben - was eine jährliche Abschreibung von 25.000 € ergibt.

 


 


 

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