DDV nach dem 1.7.2013
Erhöhung der Mehrwertsteuersätze nach ZIPRS1314-A
(E R L A S S über die Verkündung des Gesetzes über die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Ausführung der Haushalte der Republik Slowenien für die Jahre 2013 und 2014 (ZIPRS1314-A) 21.5.2013, Veröffentlichung 29.5.2013)
60.a Artikel
(Mehrwertsteuersatz)
(1) Ungeachtet des ersten Absatzes des 41. Artikels des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Amtsblatt der RS, Nr. 13/11 – amtlich bereinigter Text, 18/11, 78/11, 38/12 und 83/12; im Folgenden: ZDDV-1) wird, ab einschließlich 1. Juli 2013, die Mehrwertsteuer (im Folgenden: DDV) mit dem allgemeinen Satz von 22 % auf die Steuerbasis nach ZDDV-1 berechnet und gezahlt.
(2) Ungeachtet des zweiten Absatzes des 41. Artikels ZDDV-1 wird, ab einschließlich 1. Juli 2013, die DDV mit dem ermäßigten Satz von 9,5 % auf die Steuerbasis nach ZDDV-1 berechnet und gezahlt.
(3) Für den Teil der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, dessen Teil vor dem 1. Juli 2013 erbracht wurde, der verbleibende Teil jedoch nach diesem Datum, berechnet der Steuerpflichtige die DDV für die gesamte Lieferung von Waren oder Dienstleistungen nach den in diesem Gesetz festgelegten Mehrwertsteuersätzen. Ungeachtet des vorhergehenden Satzes kann der Steuerpflichtige am 30. Juni 2013 für teilweise Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, die vor dem 1. Juli 2013 erbracht wurden, die DDV nach den Sätzen berechnen, die vor dem 1. Juli 2013 gelten, wenn die Rechnung für bereits erbrachte Lieferungen spätestens bis zum 20. Juli 2013 ausgestellt wurde.
(4) Der Steuerpflichtige, der vor dem 1. Juli 2013 die vollständige Zahlung für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen erhält, die nach diesem Datum vollständig erbracht wird, berechnet die DDV nach den Sätzen, die vor dem 1. Juli 2013 gelten.
(5) Der Steuerpflichtige, der vor dem 1. Juli 2013 eine Teilzahlung für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen erhält, die nach diesem Datum vollständig erbracht wird, berechnet die DDV auf den Betrag der erhaltenen Vorauszahlung nach den Sätzen, die vor dem 1. Juli 2013 gelten, und auf den verbleibenden Betrag zur Zahlung nach den Sätzen, die ab dem 1. Juli 2013 gelten.
(6) Die Bestimmungen des vierten und fünften Absatzes dieses Artikels gelten sinngemäß auch in Bezug auf die Beträge der geleisteten Vorauszahlungen für Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, für die die Empfänger als Mehrwertsteuerpflichtige die DDV berechnen müssen.
Quelle: http://www.uradni-list.si/1/objava.jsp?urlid=201346&stevilka=1756
Erhöhung der Mehrwertsteuersätze und Pantheon - Anweisungen