Besondere Reihenfolge der Kreditzahlungen für Mitarbeiter
Die Reihenfolge der Kreditzahlungstypen ist wie folgt: Unterhalt, Entscheidungen der Steuerbehörden (fällige Steuern), administrative Zahlungsverbote und Vollstreckungsentscheidungen. Letztere werden in der Reihenfolge ausgeführt, in der sie vom Arbeitgeber erhalten wurden.
Wenn also eine fällige Kreditzahlung für den Mitarbeiter besteht und er oder sie eine Entscheidung der Steuerbehörde erhalten hat, hat die Entscheidung Vorrang vor der Steuerabzug. Das heißt, der Steuerabzug wird gestoppt, wenn die Steuerverpflichtung den Mindestbetrag übersteigt. Für eine detaillierte Behandlung siehe Nachverfolgung.
Maximal zulässiger Abzugsbetrag
Der maximal zulässige Abzugsbetrag hängt von seiner Art ab. Gemäß den Entscheidungen der Steuerbehörde gelten die Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes (ZDavP-2). In Bezug auf andere Abzüge gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen und das Gesetz über die Versicherung von Ansprüchen (ZIZ). Darüber hinaus müssen die Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes (ZSV) berücksichtigt werden.
Daher unterliegen die Entscheidungen der Steuerbehörde den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes. Hier wird festgelegt, dass ein Drittel (1/3) des Nettogehalts für den Mitarbeiter abgezogen werden kann. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes (ZSV) hier zu beachten. Andererseits wird hier festgelegt, dass der Mitarbeiter Anspruch auf den Mindestbetrag des Einkommens hat (im Falle eines niedrigen Gehalts).
Für alle anderen Arten von Abzügen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen und das Gesetz über die Versicherung von Ansprüchen, das besagt, dass zwei Drittel (2/3) des Gehalts des Mitarbeiters abgezogen werden können. Was Unterhalt betrifft, können zwei Drittel (2/3) des Mindestgehalts des Mitarbeiters abgezogen werden. Hier gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes (ZSV), das besagt, dass der Mitarbeiter mindestens den Mindestbetrag des Einkommens erhalten muss.
Wenn der Schuldner den Lebensunterhalt der anderen Familienmitglieder sichert, erhöht sich der Mindestbetrag des Einkommens:
- bis zu 0,7 Anteil des Mindestbetrags des Einkommens für jede andere erwachsene Person
- bis zu 0,3 Anteil des Mindestbetrags des Einkommens für Kinder
- der Mindestbetrag des Einkommens erhöht sich um 30 % für alleinerziehende Familien.