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Beispiel der Lohnabrechnung unter Berücksichtigung der Erleichterung gemäß Z

Beispiel der Lohnabrechnung unter Berücksichtigung der Erleichterung gemäß ZIUPTDSV

Gesetz über Interventionsmaßnahmen im Bereich des Arbeitsmarktes und des Elternschutzes – ZIUPTDSV (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/13) legt im Artikel 2 eine vorübergehende Förderung für die Beschäftigung jüngerer Arbeitsloser fest.

Gemäß Artikel 2 des ZIUPTDSV ist der Arbeitgeber, der im Zeitraum gemäß Absatz 4 des Artikels 5 dieses Gesetzes einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer arbeitslosen Person unter 30 Jahren* abschließt, die mindestens drei Monate vor Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags im Register der Arbeitslosen eingetragen war, für die ersten 24 Monate der Beschäftigung von der Zahlung der Arbeitgeberbeiträge für die Renten- und Invalidenversicherung, Krankenversicherung, Elternschutzversicherung und Arbeitslosenversicherung (der Arbeitgeber ist von der Zahlung aller Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers - 16,10% befreit).

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die Befreiung gemäß dem vorherigen Absatz:

-          der in den letzten drei Monaten vor Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer jüngeren arbeitslosen Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels kein Verfahren zur Kündigung des Arbeitsvertrags eingeleitet oder den Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt hat,

-          der vor Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer jüngeren arbeitslosen Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels kein blockiertes Transaktionskonto für 30 oder mehr aufeinanderfolgende Tage hatte und

-          der in den letzten sechs Monaten vor Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer jüngeren arbeitslosen Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels regelmäßig Löhne gezahlt und die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten entrichtet hat.

Der ZIUPTDSV sieht keine vorherige Einholung von Nachweisen über die Erfüllung der im Artikel 2 des ZIUPTDSV festgelegten Bedingungen vor. 

 

Der Arbeitgeber ist im Falle, dass er nach Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags gemäß Absatz 1 dieses Artikels dieser Person den Arbeitsvertrag aus wirtschaftlichen Gründen kündigt oder im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags durch diese Person vor Ablauf von 24 Monaten Beschäftigung, verpflichtet, die Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung für die gesamte Beschäftigungsdauer dieser Person zu zahlen.

 

Basierend auf der Erläuterung des zweiten Artikels gilt auch:

Die Förderung gemäß diesem Artikel ist nicht kombinierbar:

- mit der Förderung für die Beschäftigung gemäß Absatz 2 des Artikels 5 des Gesetzes über Entwicklungsförderung der Region Pomurje im Zeitraum 2010–2015 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 87/09),

- mit der Förderung für die Beschäftigung in Problemgebieten mit hoher Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 27 des Gesetzes zur Förderung der ausgewogenen regionalen Entwicklung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 20/11 und 57/12),

- mit der Förderung für die Beschäftigung gemäß Artikel 157 des Gesetzes über Renten- und Invalidenversicherung,

- mit der Förderung für die Beschäftigung gemäß Absatz 1 Artikel 39 des Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes zur Regelung des Arbeitsmarktes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 21/13) sowie

- mit der Förderung für die Beschäftigung gemäß Artikel 74 des Gesetzes über berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Behinderten (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 16/07 – amtlich bereinigter Text, 87/11, 96/12 – ZPIZ-2).

*Die Altersbedingung von 30 Jahren muss am Tag des Abschlusses des unbefristeten Arbeitsvertrags erfüllt sein. Der Arbeitgeber kann die Befreiung von der Zahlung der Beiträge auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres der beschäftigten Person geltend machen, wenn die gesetzlich festgelegten Bedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags erfüllt waren. (Bedingung hinzugefügt in der schnellen Aktualisierung 249 – Bedingung Aktualisierung auf Patch 556230)

 

Lohnabrechnung und Berichterstattung REK-1 

1.       Personalakte – Geburtsdaten (Altersbedingung bis einschließlich 30 Jahre)

 

2.       Arbeitsbuch

Beschäftigung zwischen dem 1.11.2013 und dem 31.12.2014.

Es ist darauf zu achten, dass im Falle einer Beschäftigung mit Arbeitszeit im Unternehmen und außerhalb des Unternehmens, falls vor der Beschäftigung z. B. am 1.11.2013 bereits eine Beschäftigung im oder außerhalb des Unternehmens besteht, eine mindestens dreimonatige Unterbrechung vor dem letzten Eintritt vorliegen muss, da die Bedingung gilt:

  • Beschäftigung einer Person, die mindestens drei Monate vor Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags im Register der Arbeitslosen eingetragen war

Im Falle von Arbeitszeit Sonstige und Gekaufte gibt es keine Kontrolle.

 

3.       Parameter für die Lohnberechnung – Beiträge und Arbeitsverhältnis

 

Im Feld Beiträge müssen wir Artikel 2 gemäß ZIUPTDSV auswählen, den wir nur im Falle einer unbefristeten Beschäftigung auswählen können, also dass wir im Feld Arbeitsverhältnis das Verhältnis auswählen, das im Arbeitsverzeichnis als 1-Arbeitsverhältnis für unbefristete Zeit oder 3-Praktikant, Arbeitsverhältnis für unbefristete Zeit ausgewählt ist. 

 

Falls wir im Feld Beiträge eine Erleichterung im Falle eines anderen Arbeitsverhältnisses oder eines leeren Arbeitsverhältnisses gemäß Artikel 2 des ZIUPTDSV auswählen möchten, meldet das Programm einen Fehler:

 

Ebenso meldet es einen Fehler, wenn wir eine Erleichterung vor oder nach dem Zeitraum 1.11.2013 und 31.12.2014 auswählen möchten:

 

Artikel 2 des ZIUPTDSV gilt nicht gleichzeitig mit anderen Erleichterungen, daher meldet das Programm im Falle, dass wir gleichzeitig markieren möchten, dass es sich auch um eine Erleichterung für die Erstbeschäftigung handelt einen Fehler:

 

5. Lohnabrechnung und Änderungen des REK-1 Formulars

 Die Abrechnung gilt wie für andere Beschäftigte und es gibt keine Änderungen, ebenso keine Änderungen auf der Gehaltsabrechnung:

 

Falls wir die Lohnabrechnung für einen Beschäftigten durchführen würden, der die Bedingung erfüllt:

1. Alter bis einschließlich 30 Jahre oder

2. Beschäftigung zwischen dem 1.11.2013 und dem 31.12.2014 (mit dem Kriterium der Übergangszeit von mindestens 3 Monaten - also im Arbeitsbuch keine aufeinanderfolgende Beschäftigung im Unternehmen oder außerhalb des Unternehmens ohne Unterbrechung von mindestens 3 Monaten)

und keine Option ausgewählt hat

- Arbeitsverhältnis: Beschäftigung für unbefristete Zeit  oder

- Beiträge: Artikel 2 gemäß ZIUPTDSV

Das Programm meldet IRIS 1003140 als Warnung, dass bei der Abrechnung die Erleichterung der Zahlung der Arbeitgeberbeiträge berücksichtigt werden könnte:

 

 

Gemäß den Bestimmungen des ZIUPTDSV gibt es Änderungen des REK-1 Formulars und des zugehörigen iREK Formulars.

Gesamt REK-1 Formular ergänzt mit dem Feld »314 Grundlage für Beiträge – Beschäftigte, für die der Arbeitgeber die Befreiung gemäß dem Gesetz über Interventionsmaßnahmen im Bereich des Arbeitsmarktes und des Elternschutzes geltend macht«.

 

 Individuelles REK Formular ergänzt mit dem Feld »A022 Beschäftigter, für den der Arbeitgeber die Befreiung von der Zahlung der Beiträge gemäß ZIUPTDSV geltend macht«.

 

Gemäß der Änderung des REK-1 Formulars gibt es auch Änderungen beim XML-Export.

Die Änderung ist natürlich auch bei der Zahlung der Beiträge sichtbar (für die Arbeitgeberbeiträge werden keine Aufträge erstellt):

 

 

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