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Abfindung

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Setzen Sie einen vordefinierten Einkommensart ODP für Abfindungen. Bei der Lohnvorbereitung geben Sie den Betrag ein, von dem Beiträge und Steuern nicht berücksichtigt werden (basierend auf dem Dekret über Erstattungsbeträge für beruflich bedingte Ausgaben und Belege, die als Ausgaben bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage anerkannt sind).

Unten sehen Sie ein Beispiel für die Verwendung:

 

Erklärungshinweise von DURS (Finanzverwaltung der Republik Slowenien) zur Höhe der Abfindung und der entsprechenden Steuer:

Erklärungshinweise von DURS (Finanzverwaltung der Republik Slowenien), Nr. 4219-9/2006, 24. April 2006

Umsatzsteuerpflichtige Personen sehen sich vielen Problemen gegenüber, wie z.B. der Vorauszahlung der Einkommensteuer und der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Abfindungen, die bei Beendigung des Arbeitsvertrags aus geschäftlichen Gründen zu leisten sind. Unten sehen Sie erläuternde Hinweise dazu:

 

Bei Beendigung des Arbeitsvertrags aus geschäftlichen Gründen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß den Bestimmungen des Artikels 109 des Arbeitsverhältnissesgesetzes (ZDR, Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 42/02) zahlen. Darüber hinaus müssen die Bestimmungen des Gesetzes über die persönliche Einkommensteuer (ZDoh-1, Amtsblatt, Nr. 21/06 - UPB3) und des Gesetzes über Sozialversicherungsbeiträge (ZPSV, Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 5/96, 34/96, 3/98, 81/100 und 97/01) bezüglich der Abfindungssteuer beachtet werden.

 

 

Gemäß Punkt 8 des ersten Absatzes von Artikel 31 des Gesetzes über die persönliche Einkommensteuer (ZDoh-1) wird die Abfindung nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für Arbeitsvergütung nach Beendigung des Arbeitsvertrags einbezogen. Das heißt, das Recht, das aus dem Arbeitsverhältnis entsteht, und der Betrag sind im Vertrag festgelegt, wie im Arbeitsverhältnissesgesetz angegeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Abfindung auf der Grundlage von Artikel 109 des Gesetzes über die persönliche Einkommensteuer zu gewähren. Die Abfindung darf zehn durchschnittliche Monatsgehälter der Republik Slowenien nicht überschreiten (laut dem Statistischen Amt der Republik Slowenien betrug das durchschnittliche Monatsgehalt im Februar 2006 1157,58 EUR (277,403 SIT)). Dies schließt die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer nicht ein, für den gerade ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, oder eine Abfindung aufgrund einer nahestehenden Person. Sollte der Arbeitgeber einen Betrag zahlen, der den steuerfreien Betrag überschreitet, wird der Überschussbetrag zur Basis der Arbeitsvergütung gerechnet.

 

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte ist der steuerfreie Betrag der Abfindung kleiner als die folgenden zwei Beträge:

 

•  Abfindung, auf die ein Arbeitnehmer gemäß dem zweiten Absatz von Artikel 109 des Arbeitsverhältnissesgesetzes Anspruch hat,

•  zehn durchschnittliche Monatsgehälter der Republik Slowenien.

 

Die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem steuerfreien Betrag wird für die Abfindung besteuert, die den steuerfreien Betrag übersteigt.

 

Artikel des Arbeitsverhältnissesgesetzes:

e) Abfindung

109. Artikel 109

(Abfindung)

(1) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aus geschäftlichen Gründen oder aufgrund von Unfähigkeit kündigt, hat Anspruch auf eine Abfindung. Das monatliche Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor der Kündigung (tatsächliche oder versprochene Zahlung) ist die Berechnungsgrundlage für die Abfindung.
    (2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von:
    – 1/5 der genannten Basis für jedes Jahr, in dem er oder sie nach 1 bis 5 Jahren gearbeitet hat;
    – 1/4 der genannten Basis für jedes Jahr, in dem er oder sie nach 5 bis 15 Jahren gearbeitet hat;
    – 1/3 der genannten Basis für jedes Jahr, in dem er oder sie nach mehr als 15 Jahren gearbeitet hat.
    (3) Die Arbeit für Vorgänger im Titel zählt als Arbeit für den Arbeitgeber.
    (4) Der Betrag der Abfindung darf 10-mal den Basisbetrag aus dem ersten Absatz des Artikels nicht überschreiten, sofern im Tarifvertrag nichts anderes festgelegt ist.
    (5) Im Einklang mit dem Zusammensetzungsverfahren können der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Methode und Art der Zahlung oder die Reduzierung der Abfindung gemäß dem zweiten Absatz des Artikels treffen, wenn dies eine Bedrohung für mehrere Arbeitsverhältnisse darstellt.

 

 

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