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 Für die Richtigkeit der Erstellung von Steuerunterlagen unter Berücksichtigung des 66.a Artikels ZDDV-1 ist es notwendig, besondere Aufmerksamkeit auf die unten genannten Warnungen zu richten, da die Missachtung der Anweisungen zu falschen Steuerunterlagen führen kann.

·          Fälligkeitsdatum:

o    darf nicht länger als 60 Tage sein, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich eine längere Frist, diese darf jedoch 120 Tage nicht überschreiten;

o    Im Falle, dass die Zahlungsfrist vereinbart und auf der erhaltenen Rechnung angegeben ist, tragen Sie sie in das Feld Fälligkeit ein (hier sind die Bestimmungen des 2. Absatzes des 5. Artikels ZPreZP zu beachten);

o    Im Falle, dass die Zahlungsfrist nicht vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, gilt, dass die Verpflichtung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig wird (auch in diesem Fall muss das Datum entsprechend im Feld Fälligkeit vermerkt werden);

o    Im Falle, dass das Datum des Rechnungseingangs strittig ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware oder der erbrachten Dienstleistung.

 

·          Datum des Verbindungsdokuments 1: in dieses Feld muss das Ausstellungsdatum der erhaltenen Rechnung vom Lieferanten eingetragen werden. Das Feld ist wichtig, da alle Dokumente, die in diesem Feld das Datum 16.3.2011 oder später haben, auf Grundlage des 66.a Artikels ZDDV in die Steuerunterlagen aufgenommen werden. Wichtig ist auch, dass das Verbindungsdokument nicht auf einer anderen Rechnung wiederholt wird, da es sonst zu Problemen kommen kann, dass das Dokument nicht korrekt in die Steuerunterlagen erfasst wird.

 

·          Aktuelle Daten: für die korrekte Einordnung der Dokumente in die Steuerunterlagen ist es wichtig, dass sowohl die Dokumente als auch die Zahlungen aktuell bis zum Tag der ersten Runde der obligatorischen Verrechnung im folgenden Monat gebucht sind. Zum Beispiel müssen für die Steuerunterlagen für den Monat März alle Daten (Buchungen, Verrechnungen) bis zum 15.4.2011 im Programm eingegeben werden.

 

·          Ratenzahlungen:

o    bei der Erstellung von Ratenzahlungen achten Sie darauf, dass die gesamte Fälligkeitsdauer der Zahlungen 120 Tage nicht überschreitet (und dass Sie über eine mögliche längere Zahlungsfrist eine schriftliche Vereinbarung haben);

o    Ratenzahlung ist nicht erlaubt, wenn es sich um eine einmalige Lieferunghandelt.

 

 

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Bei der Buchung von Ratenzahlungen ist es wichtig, dass die Raten mit der Option "Nummer der Rate zum Verbindungsdokument hinzufügen" oder unter Verwendung der Referenznummer, in der die Raten berücksichtigt sind, gebucht werden.

 

 

·          Zahlungen fristgerecht: bei Zahlungen von Verpflichtungen achten Sie darauf, wann die Verpflichtung zur Zahlung fällig wird. Im Falle, dass dies ein Sonntag ist, muss die Zahlung vorher erfolgen, im Falle eines Feiertags oder eines arbeitsfreien Tagsist das Fälligkeitsdatum der erste Tag, der nach diesem Tag (diesen Tagen) folgt.

 

·          Geschäfte mit Ausländern: das Programm des 66.a Artikels ZDDV wird für Rechnungen, die aus dem Ausland erhalten werden, nicht berücksichtigt. Grundsätzlich kann der 66.a Artikel ZDDV auch für Ausländer gelten, jedoch nur, wenn zuvor mit dem ausländischen Lieferanten vereinbart wird, dass das slowenische Gesetz berücksichtigt wird. Grundsätzlich gilt, dass in diesen Fällen in der Regel das Gesetz des Lieferantenlandes berücksichtigt wird. Wir empfehlen, in diesen Fällen die Bestimmungen des internationalen Rechts zu nutzen.

 

·          Freiwillige Verrechnung nicht fälliger Verpflichtungen: wir möchten auf die Möglichkeit hinweisen, dass Verpflichtungen auch bereits vor der Fälligkeit der Verpflichtung in die freiwillige Verrechnung aufgenommen werden können (bei der Einreichung bei Ajpes wird Typ 2 ausgewählt).

 


 

 

 

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Bei der Erstellung der erhaltenen Dokumente achten Sie besonders auf:

  • - Datum USt;
  • - Datum des Verbindungsdokuments 1;
  • - Fälligkeitsdatum.

 

 

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Für das System der Umsatzsteuerabrechnung nach bezahlter Realisierung und die Abrechnung der Umsatzsteuer von Pauschalisten warten wir noch auf eine Antwort von den zuständigen Institutionen bezüglich der Änderungen auf Grundlage des 66.a Artikels ZDDV-1. Daher gibt es in diesem Bereich vorerst keine Änderungen im Programm (in den bisher veröffentlichten offiziellen Erläuterungen wird die Korrektur des Feldes 43 auf der USt-Abrechnung nicht erwähnt).

 

 

 

 

 

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