Quelle: Vorschriften zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes, Ergänzung VI
130. Vorschriften zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes, Artikel 130 und 131, UL RS 17/04, 45/04
Für ein Beispiel dieses Berichts siehe DDV-O-Anhang.
Im DDV-O-Anhang sind Änderungen enthalten, die im DDV-O-Formular gemäß den Punkten 3 und 4 des Artikels 130 der Vorschriften zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes vorgenommen wurden. Punkt 6 dieses Artikels besagt, dass ein Anhang dieser Art für jeden Zeitraum eingereicht werden muss, auf den sich die darin enthaltenen Informationen beziehen. Die Daten müssen "separat für jeden Steuerzeitraum" gemeldet werden, was bedeutet, dass für jeden Punkt des Artikels 130 und für jeden Zeitraum, auf den die Änderung zutrifft, ein separater Anhang erstellt werden muss.
Artikel 130 und 131 der Vorschriften zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (UL RS 17/04, 45/04) lauten:
Artikel 130 (allgemein)
(1) Die umsatzsteuerpflichtige Person muss ihre Steuerpflicht für den Steuerzeitraum bestimmen und in einem Umsatzsteuerkonto, das heißt, auf einem DDV-O-Formular, das sie der Steuerverwaltung vorlegen muss, melden.
(2) Die umsatzsteuerpflichtige Person, die bereits ein Umsatzsteuerkonto eingereicht hat und später feststellt, dass sie ihre Steuerpflicht falsch erfasst hat, kann bis zur Frist für die Einreichung dieses Kontos das eingereichte Konto durch ein neues ersetzen.
(3) Bei der Einreichung des DDV-O-Formulars muss die umsatzsteuerpflichtige Person auch Folgendes einreichen:
- Informationen über die geänderte erfasste Umsatzsteuer und Vorsteuer aufgrund der geänderten Steuerbasis;
– Informationen über die geänderte erfasste Umsatzsteuer und Vorsteuer aufgrund von Fehlern in einer ausgestellten oder erhaltenen Rechnung;
– Informationen über Unterschiede zwischen der abzugsfähigen Vorsteuer (auf Grundlage des vorübergehenden abzugsfähigen Anteils) und der Vorsteuer, die gemäß dem tatsächlichen abzugsfähigen Anteil abgezogen werden kann;
– Informationen über den Betrag der Vorsteuer, den die umsatzsteuerpflichtige Person im Steuerzeitraum, in dem die Rechnung oder Zollanmeldung erhalten wurde, nicht abgezogen hat, aber später, gemäß Absatz 9 des Artikels 40 des Umsatzsteuergesetzes* und
– Informationen über Änderungen der Vorsteuer gemäß Absatz 2 des Artikels 42 des Umsatzsteuergesetzes**.
(4) Eine umsatzsteuerpflichtige Person, die einen gebrauchten Anlagegegenstand gemäß Artikel 191 dieser Vorschriften veräußert, muss zusammen mit einem DDV-O-Formular Informationen über den Betrag der Umsatzsteuer einreichen, den sie als Vorsteuerabzug erklärt hat.
(5) Die umsatzsteuerpflichtige Person erfasst Informationen aus den dritten und vierten Punkten im Umsatzsteuerkonto für den Zeitraum, in dem der Fehler entdeckt wurde, und tut dies in den entsprechenden Abschnitten des DDV-O-Formulars, und zwar so, dass die Beträge im ersten Teil des DDV-O-Formulars korrekt sind.
(6) Die umsatzsteuerpflichtige Person listet die Informationen aus dem vorherigen Punkt separat für jeden Steuerzeitraum auf, auf den die Änderung zutrifft, und erfasst die Änderungen im Anhang zum DDV-O-Formular.
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* Absatz 9 des Artikels 40 des Umsatzsteuergesetzes lautet:(9) Die steuerpflichtigen Personen führen den Abzug durch, indem sie vom Gesamtbetrag der für einen bestimmten Steuerzeitraum fälligen Umsatzsteuer den Gesamtbetrag der Umsatzsteuer abziehen, für den während desselben Zeitraums das Recht auf Abzug gemäß dem zweiten und dritten Absatz dieses Artikels entstanden ist. Wenn eine steuerpflichtige Person in diesem Steuerzeitraum keine Vorsteuer abzieht, kann sie diesen Betrag der Vorsteuer jederzeit nach diesem Steuerzeitraum abziehen, jedoch spätestens im letzten Steuerzeitraum des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie berechtigt war, Vorsteuer abzuziehen."
** Absatz 2 des Artikels 42 des Umsatzsteuergesetzes lautet: (2) Wenn innerhalb von fünf Jahren ab dem Kalenderjahr des Beginns der Nutzung der Ausrüstung Änderungen in den Bedingungen auftreten, die in diesem Jahr entscheidend für den Abzug der Vorsteuer waren, wird eine Korrektur der Vorsteuer für den Zeitraum nach der Änderung vorgenommen. Für unbewegliches Eigentum gilt anstelle von fünf Jahren ein Zeitraum von zwanzig Jahren.
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Informationen darüber, welche Daten aus Dokumenten in einen Anhang gehören, die Arten von verwendeten Anhängen und die Bestimmung des richtigen Zeitraums, siehe:
- Die Registerkarte Links beim Empfang von Rechnungen | DDV
- Die Registerkarte Links bei ausgestellten Rechnungen | USt
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In der USt-Registerkarte für den Empfang und die Ausstellung von Dokumenten können Sie auswählen, wo eine Bewegung im DDV-O-Formular erscheinen wird und in welchem Zeitraum ein Eintrag oder eine Revision gehört. Folgendes kann im Dokument ausgewählt werden:
Anhangstyp |
Typen 1 bis 6 zeigen an, dass die Bewegung in einen DDV-O-Anhang gehört:
0 - Kein DDV-O-Anhang
1 - priloga 3. tc. 1. alineja 130. cl. PZDDV
2 - priloga 3. tc. 2. alineja 130. cl. PZDDV
3 - priloga 3. tc. 3. alineja 130. cl. PZDDV
4 - priloga 3. tc. 4. alineja 130. cl. PZDDV
5 - priloga 3. tc. 3. alineja 130. cl. PZDDV
6 - priloga 4. tc. 130. cl. PZDDV
(Die hier angesprochenen Punkte des Artikels 130 sind oben beschrieben.)
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Datum des bearbeiteten Zeitraums |
Geben Sie das Datum an, für das die Änderungen vorgenommen werden.
Wenn es sich beispielsweise um eine Gutschrift handelt, die im August 2004 auf der Grundlage einer am 15. Juli 2004 erhaltenen Rechnung ausgestellt wurde, würden Sie hier den 15. Juli 2004 (15.7.04) angeben.
DDV-O-Anhänge müssen separat für jeden Zeitraum erstellt werden, weshalb das Programm diese Bewegung (neben dem DDV-O-Formular) im DDV-O-Anhang für August 2004 auflisten wird und auch den Zeitraum angeben wird, für den die Änderungen vorgenommen werden - Juli 2004.
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Für ein Beispiel dieses Berichts siehe DDV-O-Anhang.