Für die Zwecke
des Anhangs zum Formular DDV-O geben wir das Datum der Mehrwertsteuer im
Zeitraum ein, in dem wir die Vorsteuer geltend machen (für Übernahmen) oder die Steuer berechnen
(für Ausgaben).
Die Information über den Zeitraum, den wir korrigieren, werden wir in
das Panel für die erhaltene Mehrwertsteuer oder
das Panel für die ausgestellte Mehrwertsteuer des Dokuments eingeben und den entsprechenden
Typ des Anhangsauswählen.
In diesem Fall wird er automatisch erstellt, wenn die Berechnung des DDV-O gestartet wird. Wenn wir jedoch
in den einzelnen Dokumenten keine Parameter für die Erstellung des Anhangs eingeben, können wir ihn
manuell in die Berechnung DDV-O hinzufügen (siehe
Manuelle Eingabe
von Daten für den Anhang).
Nach der Auslegung, veröffentlicht im IKS Nr. 7/04 (S. 53), ist
der Inhalt des jeweiligen Anhangstyps:
3. Punkt, 1. Absatz: Gutschriften aufgrund von Rückgaben, Stornierungen
von Bestellungen, Rabatten, Preissenkungen nach Lieferung, Zahlungsunfähigkeit. Rechnung ausgestellt
am 15. Juli 04. Im August 04 erhalten wir eine Gutschrift für diese Rechnung.
Nach Meinung der Autoren des genannten Aufsatzes (IKS 7/04, S. 53)
geht es bei Korrekturen aufgrund von Fehlern (Typ 2) nur um Fälle, in denen es um Korrekturen
vorangegangener Steuerzeiträume geht. Wir sind der Meinung, dass es auch für die Gutschrift angemessen ist, das Datum
des Zeitraums, den wir korrigieren, für unser Beispiel 15.7.04 einzugeben.
Beispiel Typ 2
3. Punkt, 2. Absatz: Korrekturen aufgrund von Fehlern in erhaltenen und
ausgestellten Rechnungen, die nach Meinung der Autoren des genannten Aufsatzes (IKS 7/04, S.
53) nicht mit
Dokumenten eingegeben werden, sondern manuell, direkt in die Daten des Anhangs. Wir sind der Meinung, dass auch
solche Korrekturen in Form von Gutschriften/Lastschriften eingegeben werden können und dass man
daher wie im dargestellten
Beispiel Typ 1verfährt.
Natürlich kann man sowohl diesen Anhang Typ 2 als auch jeden anderen Anhang auch
manuell eingeben (siehe
Manuelle Eingabe von Daten für den Anhang).
Beispiel Typ 3
3. Punkt 3. Absatz: Solche Änderungen treten bei
juristischen Personen auf, die den abzugsfähigen Anteil verwenden. Die Unterschiede zwischen der Mehrwertsteuer, die mit
dem vorherigen (vorläufigen) Abzugsfaktor berechnet wurde, und der Mehrwertsteuer, die mit dem neuen (tatsächlichen)
Faktor berechnet wurde, können wir tatsächlich nur durch den Vergleich von zwei Berechnungen, die mit
zwei Faktoren berechnet wurden, erhalten. Natürlich bedeutet eine Änderung des Abzugsanteils im Pantheon auch
die Notwendigkeit, die Buchung der erhaltenen und ausgestellten Rechnungen erneut automatisch durchzuführen oder
die Differenz in der Mehrwertsteuer nach dem Grundbuch zu buchen, da hier
der eingegebene Faktor auch den Betrag der gebuchten Mehrwertsteuer beeinflusst. Die Daten für einen solchen Anhang werden wir
also manuell eingeben, direkt in den Anhang (siehe
Manuelle Eingabe
von Daten für den Anhang).
Wo immer möglich, gibt es natürlich keine technischen Hindernisse, um
diese Daten nicht auch in ein Dokument der internen Abrechnung einzugeben und den Anhang
automatisch zu erstellen.
3. Punkt 4. Absatz: Wenn wir die Vorsteuer im
Zeitraum, in dem die Bedingungen für die Geltendmachung erfüllt sind (z.B. Juli), nicht geltend machen, sondern später
(nach dem Gesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, z.B. im August), geben wir das Datum der Mehrwertsteuer im
Zeitraum ein, in dem wir die Vorsteuer geltend machen (z.B. August), und im Panel für die erhaltene oder
ausgestellte Rechnung das Datum, an dem wir die Vorsteuer geltend machen könnten (z.B. 12.7.04), und wählen
wir den Anhangstyp 4 aus.
Nach Meinung der Autoren des genannten Aufsatzes (IKS 7/04, S. 53)
geht es bei Korrekturen aufgrund von Fehlern (Typ 2) nur um Fälle, in denen es um Korrekturen
vorangegangener Steuerzeiträume geht. Wir sind der Meinung, dass es auch für diesen Fall angemessen ist, das Datum
des Zeitraums, den wir korrigieren, für unser Beispiel 12.7.04 einzugeben.
3. Punkt 5. Absatz: Korrektur der Mehrwertsteuer aufgrund einer Änderung der Nutzung
von Ausrüstung oder Immobilien geben wir normalerweise unter den Gutschriften ein, die in der Regel in
einer separaten Dokumentenart ausgewiesen sind. Als Datum der Mehrwertsteuer werden wir also das Datum der Mehrwertsteuer im
Zeitraum eingeben, in dem wir die Vorsteuer geltend machen, die Information über den Zeitraum, den wir korrigieren (nehmen wir an, dass
es am 12.7.04 gekauft wurde), geben wir
in das Panel für die erhaltene oder ausgestellte Gutschrift ein und wählen den Typ 5 aus.
Nach Meinung der Autoren des genannten Aufsatzes (IKS 7/04, S. 53)
geht es bei Korrekturen aufgrund von Fehlern (Typ 2) nur um Fälle, in denen es um Korrekturen
vorangegangener Steuerzeiträume geht. Wir sind der Meinung, dass es auch für diesen Fall angemessen ist, das Datum
des Zeitraums, den wir korrigieren, für unser Beispiel 12.7.04 einzugeben.
4. Punkt: Der Betrag der Umsatzsteuer, den der Steuerpflichtige
als Abzug der Vorsteuer geltend macht. Als Datum der Mehrwertsteuer werden wir also das Datum der Mehrwertsteuer
im Zeitraum eingeben, in dem wir die Vorsteuer geltend machen, die Information über den Typ des Anhangs
geben wir in das Panel für das ausgestellte Dokument für die interne Abrechnung ein und wählen den Typ 6 aus.
Wir verkaufen ein Anlagegut, dessen aktueller Wert
verschiedene von 0 und höher als der Verkaufspreis ist (siehe Beispiel im Modul für Anlagegüter Aktueller
Wert ist höher als der Verkaufspreis). Den Betrag der anerkannten Vorsteuer geben wir
in die Berechnung der Übernahme ein, im Panel Verbindungen | Mehrwertsteuer geben wir den Typ des Anhangs 6 ein. Das
Datum des Zeitraums, den wir korrigieren, kann hier das aktuelle Datum sein.