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Lieferungen von Nichtansässigen - Verpflichtung zur Berechnung der Mehrwertsteuer und Recht auf Vorsteuerabzug

Lieferungen von Nichtansässigen - Verpflichtung zur Berechnung der Mehrwertsteuer und Recht auf Vorsteuerabzug

Lieferungen von Nichtansässigen - Verpflichtung zur Berechnung der Mehrwertsteuer und Recht auf Vorsteuerabzug

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Bei Lieferungen von Nichtansässigen entsteht die Verpflichtung zur Berechnung der Mehrwertsteuer in der Regel gleichzeitig mit dem Recht auf Vorsteuerabzug (für einen ähnlichen Fall bei Lieferungen aus der EU siehe Beispiel siehe Lieferungen aus der EU - Verpflichtung zur Berechnung der Mehrwertsteuer und Recht auf Vorsteuerabzug).
In Fällen, in denen die Verpflichtung zur Berechnung der Mehrwertsteuer bereits entstanden ist, die Bedingungen für das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch noch nicht erfüllt sind, müssen wir zur Erfassung solcher Transaktionen in beiden Steuerperioden mindestens zwei Dokumente eingeben.

Beispiel:

Uns wurde eine Dienstleistung eines Nichtansässigen erbracht, für die eine Selbstveranlagung vorgeschrieben ist, wir haben jedoch noch keine Rechnung für diese Dienstleistung erhalten, daher müssen wir die Mehrwertsteuer auf Basis des geschätzten Wertes berechnen. Da wir die Rechnung des Lieferanten nicht erhalten haben, haben wir noch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

1. In der Periode, in der wir gemäß ZDDV verpflichtet sind, die Steuer zu berechnen

Wir geben ein Dokument mit Steuersatzein, bei dem die Vorsteuer nicht steuerlich anerkannt wird. Wenn es sich um 20 % Mehrwertsteuer handelt, ist der Standardsteuersatz Z2 geeignet. Nehmen wir an, die Dienstleistung wurde im Mai erbracht, die Grundlage beträgt 24.000 SIT, die Mehrwertsteuer 4.800 SIT.

Da wir die Rechnung des Lieferanten noch nicht haben, buchen wir in der Regel keine Verbindlichkeiten und keine Kosten. Zu diesem Zweck können wir im Feld für die Eingabe des Verbindlichkeitskontos und in allen Positionen des Dokuments ein Übergangskonto (z. B. Konto der Klasse 5) eingeben, bei dem nach der automatischen Buchung der erhaltenen Rechnung der Saldo 0 ist.

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MWSt-Bericht: R21 EUR 100,00, R35 EUR 20,00.

2. In der Periode, in der wir gemäß ZDDV auch berechtigt sind, die Vorsteuer geltend zu machen

a) Stornierung des Dokuments aus Punkt 1

Das Dokument aus dem vorherigen Punkt stornieren wir, was am einfachsten durch Hinzufügen von Transaktionen und Auswahl des Schalters "Stornierung des Dokuments" erfolgt. Das Dokument wird also dem aus dem vorherigen Punkt entsprechen, nur dass die Mengen negativ sind. Damit stornieren wir im neuen Steuerzeitraum zunächst die Abrechnungswerte und Steuerwerte, die im vorherigen Zeitraum gemeldet wurden. Wir müssen denselben Wechselkurs eingeben, der bei der Rechnung unter Punkt 1 verwendet wurde.

Da diese Rechnung die Rechnung unter Punkt 1 storniert, verwenden wir dieselbe Buchungsmethode wie bei dieser. Zu diesem Zweck können wir erneut im Feld für die Eingabe des Verbindlichkeitskontos und in allen Positionen des Dokuments ein Übergangskonto (z. B. Konto der Klasse 5) verwenden, bei dem nach der automatischen Buchung der erhaltenen Rechnung der Saldo 0 ist. Auch die Buchungstransaktionen aus Punkt 1 werden storniert, sodass auch der Kontotransaktionssaldo 0 ist.

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MWSt-Bericht: R21 SIT -100,00, R35 SIT -20,00.

b) Eingabe des korrekten (endgültigen) Dokuments - Rechnung des Lieferanten

 Wir geben die Rechnung des Lieferanten aus der EU auf übliche Weise ein. Am einfachsten erstellen wir sie durch Hinzufügen von Transaktionen und Auswahl des Dokuments aus Punkt 1, wobei wir den üblichen Steuersatz verwenden, der auch das Recht auf Vorsteuerabzug bedeutet (standardmäßig ist dies die Steuersatznummer S2). Zu diesem Zweck verwenden wir den Schalter "Steuersätze erneut suchen". Der Wechselkurs auf dieser Rechnung ist in der Regel unterschiedlich zum Wechselkurs auf der Rechnung 1 (und folglich Rechnung 2a, die Rechnung 1 storniert).

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3. Buch der erhaltenen Rechnungen aus der EU

Wenn wir alle drei oben genannten Transaktionen ausdrucken, ist das Ergebnis so, als ob wir nur die Rechnung aus Punkt 2b) in die Steuerunterlagen eingetragen hätten, da wir die ursprüngliche Rechnung zur Steuerberechnung storniert haben.

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4. MWSt-Bericht (Gesamtauswirkung)

Da die Daten aus den Steuerbüchern direkt in den MWSt-Bericht eingetragen werden, wird auch im Bericht (wie in Punkt 3 erläutert) letztlich nur die zuletzt eingegebene Rechnung erscheinen, bei der die Steuer mit dem üblichen Steuersatz berechnet wurde (in unserem Fall S2). Wenn wir also auch den MWSt-Bericht für beide Monate zusammen erstellen, ist das Ergebnis dasselbe, als hätten wir nur die letzte, endgültige Rechnung des Nichtansässigen eingegeben (da sich die beiden zuvor eingegebenen Dokumente gegenseitig aufheben):

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